§ 10 Bgld. LBetreuG Verarbeitung personenbezogener Daten

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Artikel 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Absatz eins, an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von versorgten Menschen zu erteilen.
  5. (3)Absatz 3Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, an die Verwaltungsgerichte, an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Behörden der Kinder- und Jugendhilfe, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und an Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind.Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Absatz eins, an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, an die Verwaltungsgerichte, an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Behörden der Kinder- und Jugendhilfe, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und an Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind.
  6. (4)Absatz 4Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet der Landesregierung als grundversorgungsgewährende Behörde und dem Landesverwaltungsgericht, Auskünfte über Versicherungsverhältnisse zu übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
  7. (5)Absatz 5Daten nach Abs.1 und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.Daten nach Absatz und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Stand vor dem 20.12.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Artikel 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Absatz eins, an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von versorgten Menschen zu erteilen.
  5. (3)Absatz 3Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, an die Verwaltungsgerichte, an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Behörden der Kinder- und Jugendhilfe, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und an Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind.Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Absatz eins, an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, an die Verwaltungsgerichte, an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Behörden der Kinder- und Jugendhilfe, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und an Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind.
  6. (4)Absatz 4Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet der Landesregierung als grundversorgungsgewährende Behörde und dem Landesverwaltungsgericht, Auskünfte über Versicherungsverhältnisse zu übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
  7. (5)Absatz 5Daten nach Abs.1 und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.Daten nach Absatz und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

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