§ 11 Bgld. LBetreuG Bescheide, Zuständigkeit und Verfahren

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.

(2) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung, wie etwa der Kosten für Quartier und Bereitstellung der Nahrung, an einen Unterkunftgeber mit der Landesregierung.

(3) Bei antragsgemäßer Bewilligung ist nur über Verlangen der Betroffenen ein Bescheid zu erlassen.

(4) Beantragen Betroffene eine über die Grundversorgung hinausgehende Maßnahme und wird diese nicht gewährt, ist darüber jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen. Gleiches gilt für eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen.

Stand vor dem 04.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.12.2015

(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.

(2) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung, wie etwa der Kosten für Quartier und Bereitstellung der Nahrung, an einen Unterkunftgeber mit der Landesregierung.

(3) Bei antragsgemäßer Bewilligung ist nur über Verlangen der Betroffenen ein Bescheid zu erlassen.

(4) Beantragen Betroffene eine über die Grundversorgung hinausgehende Maßnahme und wird diese nicht gewährt, ist darüber jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen. Gleiches gilt für eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen.

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