§ 11 TGHKV 2014 (weggefallen)

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn einem Heizöllagerraum dürfen nicht mehr als 50.000 l Heizöl gelagert werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich der Lagerung von Heizöl dienen.
  2. (2)Absatz 2In Heizöllagerräumen ist durch geeignete technische Vorkehrungen, wie Schwellen, Vertiefungen und dergleichen, eine öldichte Wanne herzustellen, in der allenfalls auslaufendes Heizöl sicher aufgefangen wird. Die Auffangwanne darf keine Bodenabläufe aufweisen und muss aus nicht brennbaren, ölbeständigen Stoffen bestehen. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat
    1. a)Litera abei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern (beispielsweise Batteriebehälter) der gesamten höchstzulässigen Lagermenge,
    2. b)Litera bbei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters,
    3. c)Litera cbei beweglichen Lagerbehältern (Fässern, Kanistern und dergleichen) der Hälfte der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, mindestens jedoch der Lagermenge des größten Behälters,
    zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeige kann der Einbau der Auffangwanne entfallen, wenn die äußere Hülle des Behälters aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.
  3. (3)Absatz 3Einstiegsöffnungen in Heizöllagerräume müssen ein Lichtmaß von mindestens 80 cm x 70 cm aufweisen. Sie sind mit selbstschließenden und versperrbaren Türen auszustatten.
  4. (4)Absatz 4Heizöllagerräume dürfen nur mit einer Warmwasser- oder Warmluftheizung beheizt werden.
  5. (5)Absatz 5Heizöllagerräume müssen vom Freien aus belüftet werden. Werden die Lüftungsleitungen zum Heizöllagerraum durch angrenzende Räume geführt, so sind diese brandbeständig zu ummanteln oder mit Brandschutzklappen auszustatten.
  6. (6)Absatz 6Heizöllagerräume sind elektrisch zu beleuchten.
  7. (7)Absatz 7In Heizöllagerräume dürfen Heizungsanlagen, Gaszähler und Fangreinigungsöffnungen nicht eingebaut werden.
  8. (8)Absatz 8Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizöllagerräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizöllagerraumes brandbeständig ummantelt sein.
  9. (9)Absatz 9In Heizöllagerräumen aufgestellte Lagerbehälter müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. a)Litera ader Abstand der Einstiegsöffnung des Behälters von der Decke und bei seitlichen Einstiegsöffnungen von der Wand muss mindestens 1 m betragen;
    2. b)Litera bStahlbehälter müssen von Wänden und Decken sowie voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm und vom Boden einen Abstand von mindestens 15 cm aufweisen. Bei Batteriebehältern aus Stahl genügt ein gegenseitiger Abstand von 4 cm;
    3. c)Litera cStahlbehälter sind an den Auflageflächen ausreichend zu isolieren.
§ 11 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 26.08.2024

In Kraft vom 15.07.2014 bis 26.08.2024
  1. (1)Absatz einsIn einem Heizöllagerraum dürfen nicht mehr als 50.000 l Heizöl gelagert werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich der Lagerung von Heizöl dienen.
  2. (2)Absatz 2In Heizöllagerräumen ist durch geeignete technische Vorkehrungen, wie Schwellen, Vertiefungen und dergleichen, eine öldichte Wanne herzustellen, in der allenfalls auslaufendes Heizöl sicher aufgefangen wird. Die Auffangwanne darf keine Bodenabläufe aufweisen und muss aus nicht brennbaren, ölbeständigen Stoffen bestehen. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat
    1. a)Litera abei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern (beispielsweise Batteriebehälter) der gesamten höchstzulässigen Lagermenge,
    2. b)Litera bbei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters,
    3. c)Litera cbei beweglichen Lagerbehältern (Fässern, Kanistern und dergleichen) der Hälfte der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, mindestens jedoch der Lagermenge des größten Behälters,
    zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeige kann der Einbau der Auffangwanne entfallen, wenn die äußere Hülle des Behälters aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.
  3. (3)Absatz 3Einstiegsöffnungen in Heizöllagerräume müssen ein Lichtmaß von mindestens 80 cm x 70 cm aufweisen. Sie sind mit selbstschließenden und versperrbaren Türen auszustatten.
  4. (4)Absatz 4Heizöllagerräume dürfen nur mit einer Warmwasser- oder Warmluftheizung beheizt werden.
  5. (5)Absatz 5Heizöllagerräume müssen vom Freien aus belüftet werden. Werden die Lüftungsleitungen zum Heizöllagerraum durch angrenzende Räume geführt, so sind diese brandbeständig zu ummanteln oder mit Brandschutzklappen auszustatten.
  6. (6)Absatz 6Heizöllagerräume sind elektrisch zu beleuchten.
  7. (7)Absatz 7In Heizöllagerräume dürfen Heizungsanlagen, Gaszähler und Fangreinigungsöffnungen nicht eingebaut werden.
  8. (8)Absatz 8Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizöllagerräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizöllagerraumes brandbeständig ummantelt sein.
  9. (9)Absatz 9In Heizöllagerräumen aufgestellte Lagerbehälter müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. a)Litera ader Abstand der Einstiegsöffnung des Behälters von der Decke und bei seitlichen Einstiegsöffnungen von der Wand muss mindestens 1 m betragen;
    2. b)Litera bStahlbehälter müssen von Wänden und Decken sowie voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm und vom Boden einen Abstand von mindestens 15 cm aufweisen. Bei Batteriebehältern aus Stahl genügt ein gegenseitiger Abstand von 4 cm;
    3. c)Litera cStahlbehälter sind an den Auflageflächen ausreichend zu isolieren.
§ 11 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

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