§ 12 Bgld. LBetreuG (weggefallen)

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze beziehen sich auf folgende Fassungen:

1.

Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2015;

2.

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2015;

3.

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2015;

4.

Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/2014;

5.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 122/2015;

6.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 118/2015.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf internationales Recht sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, in der Fassung des Staatsvertrages BGBl. III Nr. 47/2010.

(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/55/EG über die Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001 S. 12;

2.

Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23.01.2004 S. 44;

3.

Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 06.08.2004 S. 19;

4.

Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 13.12.2011, S. 9;

5.

Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013, S. 96.

§ 12 Bgld. LBetreuG seit 02.10.2023 weggefallen.

Stand vor dem 02.10.2023

In Kraft vom 05.12.2015 bis 02.10.2023
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze beziehen sich auf folgende Fassungen:

1.

Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2015;

2.

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2015;

3.

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2015;

4.

Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/2014;

5.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 122/2015;

6.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 118/2015.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf internationales Recht sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, in der Fassung des Staatsvertrages BGBl. III Nr. 47/2010.

(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/55/EG über die Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001 S. 12;

2.

Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23.01.2004 S. 44;

3.

Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 06.08.2004 S. 19;

4.

Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 13.12.2011, S. 9;

5.

Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013, S. 96.

§ 12 Bgld. LBetreuG seit 02.10.2023 weggefallen.

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