§ 14 TGHKV 2014 (weggefallen)

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Heizöl darf nur in dauerhaft dichten, bruchsicheren, allseits geschlossenen, standfest aufgestellten und dem möglichen Innen- und Außendruck standhaltenden Lagerbehältern aus ölbeständigen Stoffen gelagert werden§ 14 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen. Diesen Anforderungen müssen im Erdreich verlegte und in Gebäuden aufgestellte Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen 0° C und plus 40° C, alle übrigen Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen minus 25° C und plus 50° C entsprechen.

(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölfesten Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

den Namen oder das Kennzeichen des Herstellers;

b)

das Baujahr;

c)

die Herstellungsnummer;

d)

die höchstzulässige Füllmenge in Litern und

e)

den Prüfdruck in bar.

Stand vor dem 26.08.2024

In Kraft vom 15.07.2014 bis 26.08.2024
(1) Heizöl darf nur in dauerhaft dichten, bruchsicheren, allseits geschlossenen, standfest aufgestellten und dem möglichen Innen- und Außendruck standhaltenden Lagerbehältern aus ölbeständigen Stoffen gelagert werden§ 14 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen. Diesen Anforderungen müssen im Erdreich verlegte und in Gebäuden aufgestellte Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen 0° C und plus 40° C, alle übrigen Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen minus 25° C und plus 50° C entsprechen.

(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölfesten Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

den Namen oder das Kennzeichen des Herstellers;

b)

das Baujahr;

c)

die Herstellungsnummer;

d)

die höchstzulässige Füllmenge in Litern und

e)

den Prüfdruck in bar.

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