§ 14 TGHKV 2014 (weggefallen)

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHeizöl darf nur in dauerhaft dichten, bruchsicheren, allseits geschlossenen, standfest aufgestellten und dem möglichen Innen- und Außendruck standhaltenden Lagerbehältern aus ölbeständigen Stoffen gelagert werden. Diesen Anforderungen müssen im Erdreich verlegte und in Gebäuden aufgestellte Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen 0° C und plus 40° C, alle übrigen Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen minus 25° C und plus 50° C entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölfesten Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. a)Litera aden Namen oder das Kennzeichen des Herstellers;
    2. b)Litera bdas Baujahr;
    3. c)Litera cdie Herstellungsnummer;
    4. d)Litera ddie höchstzulässige Füllmenge in Litern und
    5. e)Litera eden Prüfdruck in bar.
§ 14 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 26.08.2024

In Kraft vom 15.07.2014 bis 26.08.2024
  1. (1)Absatz einsHeizöl darf nur in dauerhaft dichten, bruchsicheren, allseits geschlossenen, standfest aufgestellten und dem möglichen Innen- und Außendruck standhaltenden Lagerbehältern aus ölbeständigen Stoffen gelagert werden. Diesen Anforderungen müssen im Erdreich verlegte und in Gebäuden aufgestellte Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen 0° C und plus 40° C, alle übrigen Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen minus 25° C und plus 50° C entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölfesten Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. a)Litera aden Namen oder das Kennzeichen des Herstellers;
    2. b)Litera bdas Baujahr;
    3. c)Litera cdie Herstellungsnummer;
    4. d)Litera ddie höchstzulässige Füllmenge in Litern und
    5. e)Litera eden Prüfdruck in bar.
§ 14 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

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