Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO (Bgld. AM-VO) Fundstelle (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. November 2006 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO)

StF: LGBl. Nr. 61/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94g Abs (Bgld. 2 Z 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 AM- LArbO, LGBlVO) Fundstelle seit 01.09.2021 weggefallen. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4

Information

§ 5

Unterweisung

§ 6

Prüfpflichten

§ 7

Abnahmeprüfung

§ 8

Wiederkehrende Prüfung

§ 9

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10

Prüfung nach Aufstellung

§ 11

Prüfbefund

§ 12

Aufstellung

§ 13

Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 14

Erprobung

§ 15

Verwendung

§ 16

Wartung

§ 17

Besondere Arbeiten

2. Abschnitt
Besondere Regelungen für die Benutzung
bestimmter Arbeitsmittel

§ 18

Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19

Krane

§ 20

Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21

Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern

§ 22

Arbeitskörbe

§ 23

Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 24

Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25

Bearbeitungsmaschinen

§ 26

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 27

Stetigförderer

§ 28

Handwerkzeuge

§ 29

Bolzensetzgeräte

§ 30

Kompressoranlagen

§ 31

Zentrifugen

§ 32

Verbrennungskraftmaschinen

§ 33

Fahrbewilligung

3. Abschnitt
Leitern und Gerüste

§ 34

Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35

Festverlegte Leitern

§ 36

Anlegeleitern

§ 37

Stehleitern

§ 38

Mechanische Leitern

§ 39

Strickleitern

§ 40

Gerüste

4. Abschnitt
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41

Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

§ 42

Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 43

Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen

§ 44

Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 45

Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke

§ 46

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 47

Standplätze, Aufstiege

§ 48

Feuerungsanlagen

§ 49

Leitungen und Armaturen

§ 50

Behälter

§ 51

Silos und Bunker für Schüttgüter und Silos für Gärfutter

§ 52

Gülle- und Jauchegruben

§ 53

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern

§ 54

Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 55

Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 56

Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen

§ 57

Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 58

Beschaffenheit von Pressen und Stanzen

§ 59

Beschaffenheit von Kompressoren

§ 60

Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 61

Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

5. Abschnitt
Verweisungen und Gemeinschaftsrecht

§ 62

Verweisungen

§ 63

Bezugnahme auf EU-Richtlinien

§ 64

Übergangsbestimmung

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. November 2006 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO)

StF: LGBl. Nr. 61/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94g Abs (Bgld. 2 Z 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 AM- LArbO, LGBlVO) Fundstelle seit 01.09.2021 weggefallen. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4

Information

§ 5

Unterweisung

§ 6

Prüfpflichten

§ 7

Abnahmeprüfung

§ 8

Wiederkehrende Prüfung

§ 9

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10

Prüfung nach Aufstellung

§ 11

Prüfbefund

§ 12

Aufstellung

§ 13

Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 14

Erprobung

§ 15

Verwendung

§ 16

Wartung

§ 17

Besondere Arbeiten

2. Abschnitt
Besondere Regelungen für die Benutzung
bestimmter Arbeitsmittel

§ 18

Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19

Krane

§ 20

Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21

Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern

§ 22

Arbeitskörbe

§ 23

Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 24

Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25

Bearbeitungsmaschinen

§ 26

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 27

Stetigförderer

§ 28

Handwerkzeuge

§ 29

Bolzensetzgeräte

§ 30

Kompressoranlagen

§ 31

Zentrifugen

§ 32

Verbrennungskraftmaschinen

§ 33

Fahrbewilligung

3. Abschnitt
Leitern und Gerüste

§ 34

Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35

Festverlegte Leitern

§ 36

Anlegeleitern

§ 37

Stehleitern

§ 38

Mechanische Leitern

§ 39

Strickleitern

§ 40

Gerüste

4. Abschnitt
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41

Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

§ 42

Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 43

Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen

§ 44

Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 45

Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke

§ 46

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 47

Standplätze, Aufstiege

§ 48

Feuerungsanlagen

§ 49

Leitungen und Armaturen

§ 50

Behälter

§ 51

Silos und Bunker für Schüttgüter und Silos für Gärfutter

§ 52

Gülle- und Jauchegruben

§ 53

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern

§ 54

Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 55

Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 56

Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen

§ 57

Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 58

Beschaffenheit von Pressen und Stanzen

§ 59

Beschaffenheit von Kompressoren

§ 60

Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 61

Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

5. Abschnitt
Verweisungen und Gemeinschaftsrecht

§ 62

Verweisungen

§ 63

Bezugnahme auf EU-Richtlinien

§ 64

Übergangsbestimmung

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