§ 1 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 88 Abs§ 1 Bgld. 1 und 2 der LArbO.

(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B der AM-VO angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werdenseit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 88 Abs§ 1 Bgld. 1 und 2 der LArbO.

(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B der AM-VO angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werdenseit 01.09.2021 weggefallen.

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