§ 21 TGHKV 2014

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 TGHKG§ 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:

a)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50kW Nennwärmeleistungmit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 2 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 6 nicht überschritten werden.

b)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50kWBrennstoffwärmeleistung von 50 kW bis 1 MW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 2 oder mit flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den §§ 12 bis 17 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

c)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen untermit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW NennwärmeleistungBrennstoffwärmeleistung, die mit flüssigen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs.1 Z. 2 nicht überschritten werden.

d)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50kW Nennwärmeleistung50 kW bis 1 MW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die zutreffenden Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs. 23 nicht überschritten werden.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-3 zu erfolgen.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 12 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

(4) Die Abgase müssen frei von Ölderivaten sein.

Stand vor dem 16.01.2018

In Kraft vom 15.07.2014 bis 16.01.2018

(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 TGHKG§ 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:

a)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50kW Nennwärmeleistungmit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 2 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 6 nicht überschritten werden.

b)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50kWBrennstoffwärmeleistung von 50 kW bis 1 MW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 2 oder mit flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den §§ 12 bis 17 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

c)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen untermit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW NennwärmeleistungBrennstoffwärmeleistung, die mit flüssigen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs.1 Z. 2 nicht überschritten werden.

d)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50kW Nennwärmeleistung50 kW bis 1 MW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die zutreffenden Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs. 23 nicht überschritten werden.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-3 zu erfolgen.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 12 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

(4) Die Abgase müssen frei von Ölderivaten sein.

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