§ 4 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 84 LArbO erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des Paragraph 84, LArbO erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEinsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
    2. 2.Ziffer 2absehbare Störungen,
    3. 3.Ziffer 3Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.
  2. (2)Absatz 2Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.Die Information nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
  3. (3)Absatz 3Dienstgeberinnen oder Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des § 84 LArbO informiert werden über:Dienstgeberinnen oder Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 84, LArbO informiert werden über:
    1. 1.Ziffer einsdie sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,
    2. 2.Ziffer 2entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.
  4. (4)Absatz 4Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer über diese Daten zu informieren.

Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen§ 4 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsWenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 84 LArbO erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des Paragraph 84, LArbO erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEinsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
    2. 2.Ziffer 2absehbare Störungen,
    3. 3.Ziffer 3Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.
  2. (2)Absatz 2Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.Die Information nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
  3. (3)Absatz 3Dienstgeberinnen oder Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des § 84 LArbO informiert werden über:Dienstgeberinnen oder Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 84, LArbO informiert werden über:
    1. 1.Ziffer einsdie sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,
    2. 2.Ziffer 2entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.
  4. (4)Absatz 4Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer über diese Daten zu informieren.

Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen§ 4 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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