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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Information nach AbsAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) Dienstgeberinnen oder Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des § 84 LArbO informiert werden über:
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(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer über diese Daten zu informieren.
Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.
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(2) Die Information nach AbsAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) Dienstgeberinnen oder Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des § 84 LArbO informiert werden über:
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(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer über diese Daten zu informieren.
Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.