§ 24 TGHKV 2014 (weggefallen)

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Überprüfung von Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, welche mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 oder gasförmigen Brennstoffen nach den Anlagen 3 und 4 betrieben werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 einzuhalten.Bei der Überprüfung von Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen nach Paragraph 14, des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, welche mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 oder gasförmigen Brennstoffen nach den Anlagen 3 und 4 betrieben werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510- 3 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des Paragraph 15, Absatz 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach Paragraph 14, TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, Ziffer eins und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach Paragraph 15, Absatz 2, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach Paragraph 15, Absatz 3, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

§ 24 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 26.08.2024

In Kraft vom 15.07.2014 bis 26.08.2024
  1. (1)Absatz einsBei der Überprüfung von Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, welche mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 oder gasförmigen Brennstoffen nach den Anlagen 3 und 4 betrieben werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 einzuhalten.Bei der Überprüfung von Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen nach Paragraph 14, des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, welche mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 oder gasförmigen Brennstoffen nach den Anlagen 3 und 4 betrieben werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510- 3 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des Paragraph 15, Absatz 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach Paragraph 14, TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, Ziffer eins und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach Paragraph 15, Absatz 2, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach Paragraph 15, Absatz 3, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

§ 24 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

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