§ 25 TGHKV 2014 (weggefallen)

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende in dieser Verordnung bezogene technische Regelwerke werden für verbindlich erklärt:
    1. a)Litera aÖNORM EN 13501-2, Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen, Ausgabe 2016 11 01;
    2. b)Litera bÖNORM M 5861-1, Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen Gravimetrische Verfahren Allgemeine Anforderungen, Ausgabe 1993 04 01
    3. c)Litera cÖNORM M 7510-4, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
    4. d)Litera dÖNORM M 7510-5, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2011 12 01
    5. e)Litera eÖNORM M 9413, Bericht über Emissionsmessungen ― Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2011 04 15
    6. f)Litera fÖNORM EN 303-1, Heizkessel Teil 1: Heizkessel mit Gebläsebrenner – Begriffe, Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung (EN 303-1:1999 + A1:2003), Ausgabe 2004 03 01
    7. g)Litera gÖNORM EN 298, Feuerungsautomaten für Brenner und Brennstoffgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe, Ausgabe 2012 07 15
    8. h)Litera hÖNORM M 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
    9. i)Litera iÖNORM M 7510-3, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 3: Umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2011 12 01
    10. j)Litera jÖNORM EN 1, Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss, Ausgabe 2007 10 01
    11. k)Litera kÖNORM EN ISO 17225-5, Biogene Festbrennstoffe ― Brennstoffspezifikationen und -klassen Teil 2: Klassifizierung von Holzpellets; Ausgabe: 2014 09 01;
    12. l)Litera lÖNORM EN ISO 17225-4, Biogene Festbrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und –klassen - Teil 4: Klassifizierung von Holzhackschnitzeln; Ausgabe 2014 09 01;
    13. m)Litera mÖNORM EN ISO 17225-2, Biogene Festbrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 2: Klassifizierung von Holzpellets; Ausgabe 2014 09 01;
    14. n)Litera nÖNORM EN ISO 17225-3, Biogene Festbrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und –klassen - Teil 3: Klassifizierung von Holzbriketts; Ausgabe 2014 09 01;
    15. o)Litera oÖNORM C 1109, Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht – Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen, Ausgabe 2014 03 01
    16. p)Litera pONR 31115; Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten - Mindestanforderungen; Ausgabe 2009 09 01
    17. q)Litera qÖNORM C 1108, Flüssige Brennstoffe- Rückstandsheizöle ― Anforderungen, Ausgabe 2003 05 01
    18. r)Litera rÖNORM EN 14214, Flüssige Mineralölerzeugnisse ― Fettsäure- Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl ― Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe 2014 04 01
    19. s)Litera sÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ― Dieselkraftstoff ― Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe 2013 12 01
    20. t)Litera tÖNORM C 1301, Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe 2001 05 01;
    21. u)Litera uÖVGW-Richtlinie G 31, Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit, Ausgabe 5/2001;
    Die Regelwerke nach lit. a bis lit. t werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben. Das Regelwerk nach lit. u) werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach-ÖVGW-, Schubertring 14, 1015 Wien herausgegeben und können bei Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.Die Regelwerke nach Litera a bis Litera t, werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben. Das Regelwerk nach Litera u,) werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach-ÖVGW-, Schubertring 14, 1015 Wien herausgegeben und können bei Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.Die nach Absatz eins, für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.
  3. (3)Absatz 3Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der der technischen Regelwerke, werden auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat kundgemacht.
  4. (4)Absatz 4Technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.Technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Absatz eins, gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
  5. (5)Absatz 5Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die Verweisungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung des Gesetzes bzw. der Verordnung:
    1. a)Litera aTiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, LGBI. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2018;
    2. b)Litera bFeuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 312/2011.Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,.

§ 25 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 26.08.2024

In Kraft vom 15.07.2014 bis 26.08.2024
  1. (1)Absatz einsFolgende in dieser Verordnung bezogene technische Regelwerke werden für verbindlich erklärt:
    1. a)Litera aÖNORM EN 13501-2, Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen, Ausgabe 2016 11 01;
    2. b)Litera bÖNORM M 5861-1, Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen Gravimetrische Verfahren Allgemeine Anforderungen, Ausgabe 1993 04 01
    3. c)Litera cÖNORM M 7510-4, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
    4. d)Litera dÖNORM M 7510-5, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2011 12 01
    5. e)Litera eÖNORM M 9413, Bericht über Emissionsmessungen ― Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2011 04 15
    6. f)Litera fÖNORM EN 303-1, Heizkessel Teil 1: Heizkessel mit Gebläsebrenner – Begriffe, Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung (EN 303-1:1999 + A1:2003), Ausgabe 2004 03 01
    7. g)Litera gÖNORM EN 298, Feuerungsautomaten für Brenner und Brennstoffgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe, Ausgabe 2012 07 15
    8. h)Litera hÖNORM M 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
    9. i)Litera iÖNORM M 7510-3, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 3: Umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2011 12 01
    10. j)Litera jÖNORM EN 1, Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss, Ausgabe 2007 10 01
    11. k)Litera kÖNORM EN ISO 17225-5, Biogene Festbrennstoffe ― Brennstoffspezifikationen und -klassen Teil 2: Klassifizierung von Holzpellets; Ausgabe: 2014 09 01;
    12. l)Litera lÖNORM EN ISO 17225-4, Biogene Festbrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und –klassen - Teil 4: Klassifizierung von Holzhackschnitzeln; Ausgabe 2014 09 01;
    13. m)Litera mÖNORM EN ISO 17225-2, Biogene Festbrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 2: Klassifizierung von Holzpellets; Ausgabe 2014 09 01;
    14. n)Litera nÖNORM EN ISO 17225-3, Biogene Festbrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und –klassen - Teil 3: Klassifizierung von Holzbriketts; Ausgabe 2014 09 01;
    15. o)Litera oÖNORM C 1109, Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht – Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen, Ausgabe 2014 03 01
    16. p)Litera pONR 31115; Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten - Mindestanforderungen; Ausgabe 2009 09 01
    17. q)Litera qÖNORM C 1108, Flüssige Brennstoffe- Rückstandsheizöle ― Anforderungen, Ausgabe 2003 05 01
    18. r)Litera rÖNORM EN 14214, Flüssige Mineralölerzeugnisse ― Fettsäure- Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl ― Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe 2014 04 01
    19. s)Litera sÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ― Dieselkraftstoff ― Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe 2013 12 01
    20. t)Litera tÖNORM C 1301, Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe 2001 05 01;
    21. u)Litera uÖVGW-Richtlinie G 31, Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit, Ausgabe 5/2001;
    Die Regelwerke nach lit. a bis lit. t werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben. Das Regelwerk nach lit. u) werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach-ÖVGW-, Schubertring 14, 1015 Wien herausgegeben und können bei Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.Die Regelwerke nach Litera a bis Litera t, werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben. Das Regelwerk nach Litera u,) werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach-ÖVGW-, Schubertring 14, 1015 Wien herausgegeben und können bei Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.Die nach Absatz eins, für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.
  3. (3)Absatz 3Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der der technischen Regelwerke, werden auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat kundgemacht.
  4. (4)Absatz 4Technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.Technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Absatz eins, gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
  5. (5)Absatz 5Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die Verweisungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung des Gesetzes bzw. der Verordnung:
    1. a)Litera aTiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, LGBI. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2018;
    2. b)Litera bFeuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 312/2011.Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,.

§ 25 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

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