§ 5 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 84b LArbO§ 5 erhalten.

(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 84b AbsBgld. 2 Z 1 und Z 3 LArbO muss zumindest beinhalten:

1.

Inbetriebnahme, Verwendung,

2.

gegebenenfalls Auf- und Abbau,

3.

Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,

4.

erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,

5.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

6.

notwendige Schutzmaßnahmen und

7.

gegebenenfalls die Sicherung des Ladegutes.

(3) Die Unterweisung nach AbsAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.

(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 84b Abs. 2 LArbO muss zumindest beinhalten:

1.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

2.

notwendige Schutzmaßnahmen.

(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.

(6) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Herstellerinnen oder Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.

(7) Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel an hoch gelegenen Arbeitsplätzen zu erfolgen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
(1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 84b LArbO§ 5 erhalten.

(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 84b AbsBgld. 2 Z 1 und Z 3 LArbO muss zumindest beinhalten:

1.

Inbetriebnahme, Verwendung,

2.

gegebenenfalls Auf- und Abbau,

3.

Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,

4.

erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,

5.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

6.

notwendige Schutzmaßnahmen und

7.

gegebenenfalls die Sicherung des Ladegutes.

(3) Die Unterweisung nach AbsAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.

(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 84b Abs. 2 LArbO muss zumindest beinhalten:

1.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

2.

notwendige Schutzmaßnahmen.

(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.

(6) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Herstellerinnen oder Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.

(7) Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel an hoch gelegenen Arbeitsplätzen zu erfolgen.

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