§ 5 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 84b LArbO erhalten.Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des Paragraph 84 b, LArbO erhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 84b Abs. 2 Z 1 und Z 3 LArbO muss zumindest beinhalten:Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des Paragraph 84 b, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, LArbO muss zumindest beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsInbetriebnahme, Verwendung,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Auf- und Abbau,
    3. 3.Ziffer 3Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
    4. 4.Ziffer 4erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
    5. 5.Ziffer 5für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6notwendige Schutzmaßnahmen und
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls die Sicherung des Ladegutes.
  3. (3)Absatz 3Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.Die Unterweisung nach Absatz 2, Ziffer eins, kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
  4. (4)Absatz 4Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 84b Abs. 2 LArbO muss zumindest beinhalten:Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des Paragraph 84 b, Absatz 2, LArbO muss zumindest beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsfür den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2notwendige Schutzmaßnahmen.
  5. (5)Absatz 5Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
  6. (6)Absatz 6Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Herstellerinnen oder Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel an hoch gelegenen Arbeitsplätzen zu erfolgen.
§ 5 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsWenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 84b LArbO erhalten.Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des Paragraph 84 b, LArbO erhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 84b Abs. 2 Z 1 und Z 3 LArbO muss zumindest beinhalten:Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des Paragraph 84 b, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, LArbO muss zumindest beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsInbetriebnahme, Verwendung,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Auf- und Abbau,
    3. 3.Ziffer 3Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
    4. 4.Ziffer 4erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
    5. 5.Ziffer 5für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6notwendige Schutzmaßnahmen und
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls die Sicherung des Ladegutes.
  3. (3)Absatz 3Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.Die Unterweisung nach Absatz 2, Ziffer eins, kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
  4. (4)Absatz 4Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 84b Abs. 2 LArbO muss zumindest beinhalten:Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des Paragraph 84 b, Absatz 2, LArbO muss zumindest beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsfür den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2notwendige Schutzmaßnahmen.
  5. (5)Absatz 5Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
  6. (6)Absatz 6Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Herstellerinnen oder Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel an hoch gelegenen Arbeitsplätzen zu erfolgen.
§ 5 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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