Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 84b AbsBgld. 2 Z 1 und Z 3 LArbO muss zumindest beinhalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Unterweisung nach AbsAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 84b Abs. 2 LArbO muss zumindest beinhalten:
|
| |||||||||
|
|
(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(6) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Herstellerinnen oder Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.
(7) Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel an hoch gelegenen Arbeitsplätzen zu erfolgen.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 84b AbsBgld. 2 Z 1 und Z 3 LArbO muss zumindest beinhalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Unterweisung nach AbsAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 84b Abs. 2 LArbO muss zumindest beinhalten:
|
| |||||||||
|
|
(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(6) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Herstellerinnen oder Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.
(7) Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel an hoch gelegenen Arbeitsplätzen zu erfolgen.