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(2) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.
(3) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2025 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.
(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.
(5) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer oder gleich 5 MW gelten ab dem 1. Jänner.2025 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.
(6) Für Anlagen nach Abs.1 gelten bis zum 31. Dezember 2029 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV und für Anlagen nach Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2024 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.
(7) Für Anlagen nach Abs. 1 und 2 gelten weiterhin die Anforderungen nach den § 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 8 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.
(2) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.
(3) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2025 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.
(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.
(5) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer oder gleich 5 MW gelten ab dem 1. Jänner.2025 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.
(6) Für Anlagen nach Abs.1 gelten bis zum 31. Dezember 2029 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV und für Anlagen nach Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2024 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.
(7) Für Anlagen nach Abs. 1 und 2 gelten weiterhin die Anforderungen nach den § 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 8 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.