§ 7 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Fahrzeughebebühnen,

5.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

6.

kraftbetriebene Anpassrampen,

7.

fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,

8.

Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von der oder dem Inverkehrbringenden des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,

9.

Fahrtreppen, Fahrsteige,

10.

kraftbetriebene Türen und Tore,

11.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

12.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), auf Grund des § 9 EisbG keine Anwendung findet,

13.

Bagger, Radlader und Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader zum Heben von Einzellasten, die von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von der oder dem Inverkehrbringenden für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,

14.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

15.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern oder von Lasten und Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern.

(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,

2.

Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,

3.

erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,

4.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,

5.

Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,

6.

Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,

7.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter oder Traktor mit angebautem Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:

1.

Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder

2.

zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 GewO, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder

3.

akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG) im Rahmen ihrer Befugnisse.

(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs§ 7 Bgld. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufzugsprüferinnen oder Aufzugsprüfer gemäß § 25 der AufzügeAM-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) herangezogen werdenVO seit 01.09.2021 weggefallen. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Fahrzeughebebühnen,

5.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

6.

kraftbetriebene Anpassrampen,

7.

fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,

8.

Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von der oder dem Inverkehrbringenden des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,

9.

Fahrtreppen, Fahrsteige,

10.

kraftbetriebene Türen und Tore,

11.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

12.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), auf Grund des § 9 EisbG keine Anwendung findet,

13.

Bagger, Radlader und Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader zum Heben von Einzellasten, die von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von der oder dem Inverkehrbringenden für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,

14.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

15.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern oder von Lasten und Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern.

(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,

2.

Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,

3.

erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,

4.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,

5.

Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,

6.

Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,

7.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter oder Traktor mit angebautem Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:

1.

Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder

2.

zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 GewO, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder

3.

akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG) im Rahmen ihrer Befugnisse.

(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs§ 7 Bgld. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufzugsprüferinnen oder Aufzugsprüfer gemäß § 25 der AufzügeAM-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) herangezogen werdenVO seit 01.09.2021 weggefallen. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

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