§ 7 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. 2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
    3. 3.Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. 4.Ziffer 4Fahrzeughebebühnen,
    5. 5.Ziffer 5auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    6. 6.Ziffer 6kraftbetriebene Anpassrampen,
    7. 7.Ziffer 7fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
    8. 8.Ziffer 8Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von der oder dem Inverkehrbringenden des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
    9. 9.Ziffer 9Fahrtreppen, Fahrsteige,
    10. 10.Ziffer 10kraftbetriebene Türen und Tore,
    11. 11.Ziffer 11Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    12. 12.Ziffer 12Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), auf Grund des § 9 EisbG keine Anwendung findet,Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), auf Grund des Paragraph 9, EisbG keine Anwendung findet,
    13. 13.Ziffer 13Bagger, Radlader und Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader zum Heben von Einzellasten, die von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von der oder dem Inverkehrbringenden für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
    14. 14.Ziffer 14fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    15. 15.Ziffer 15Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern oder von Lasten und Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern.
  2. (2)Absatz 2Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
    7. 7.Ziffer 7bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter oder Traktor mit angebautem Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. (3)Absatz 3Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsZiviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
    2. 2.Ziffer 2zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 GewO, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oderzugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, GewO, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
    3. 3.Ziffer 3akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG) im Rahmen ihrer Befugnisse.
  4. (4)Absatz 4Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufzugsprüferinnen oder Aufzugsprüfer gemäß § 25 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufzugsprüferinnen oder Aufzugsprüfer gemäß Paragraph 25, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.
§ 7 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. 2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
    3. 3.Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. 4.Ziffer 4Fahrzeughebebühnen,
    5. 5.Ziffer 5auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    6. 6.Ziffer 6kraftbetriebene Anpassrampen,
    7. 7.Ziffer 7fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
    8. 8.Ziffer 8Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von der oder dem Inverkehrbringenden des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
    9. 9.Ziffer 9Fahrtreppen, Fahrsteige,
    10. 10.Ziffer 10kraftbetriebene Türen und Tore,
    11. 11.Ziffer 11Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    12. 12.Ziffer 12Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), auf Grund des § 9 EisbG keine Anwendung findet,Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), auf Grund des Paragraph 9, EisbG keine Anwendung findet,
    13. 13.Ziffer 13Bagger, Radlader und Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader zum Heben von Einzellasten, die von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von der oder dem Inverkehrbringenden für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
    14. 14.Ziffer 14fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    15. 15.Ziffer 15Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern oder von Lasten und Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern.
  2. (2)Absatz 2Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
    7. 7.Ziffer 7bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter oder Traktor mit angebautem Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. (3)Absatz 3Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsZiviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
    2. 2.Ziffer 2zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 GewO, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oderzugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, GewO, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
    3. 3.Ziffer 3akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG) im Rahmen ihrer Befugnisse.
  4. (4)Absatz 4Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufzugsprüferinnen oder Aufzugsprüfer gemäß § 25 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufzugsprüferinnen oder Aufzugsprüfer gemäß Paragraph 25, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.
§ 7 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten