§ 8 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. 2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
    3. 3.Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. 4.Ziffer 4Hubtische,
    5. 5.Ziffer 5Fahrzeughebebühnen,
    6. 6.Ziffer 6auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    7. 7.Ziffer 7kraftbetriebene Anpassrampen,
    8. 8.Ziffer 8Fahrtreppen, Fahrsteige,
    9. 9.Ziffer 9kraftbetriebene Türen und Tore,
    10. 10.Ziffer 10Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    11. 11.Ziffer 11Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), auf Grund des § 9 EisbG keine Anwendung findet,Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), auf Grund des Paragraph 9, EisbG keine Anwendung findet,
    12. 12.Ziffer 12Bagger, Radlader und Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader zum Heben von Einzellasten, die von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von der oder dem Inverkehrbringenden für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
    13. 13.Ziffer 13Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
    14. 14.Ziffer 14selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) besteht,
    15. 15.Ziffer 15Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern oder von Lasten und Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern,
    16. 16.Ziffer 16Arbeitskörbe,
    17. 17.Ziffer 17Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
    18. 18.Ziffer 18Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    19. 19.Ziffer 19mechanische Leitern,
    20. 20.Ziffer 20Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
    21. 21.Ziffer 21Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,
    22. 22.Ziffer 22Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
    23. 23.Ziffer 23Bolzensetzgeräte,
    24. 24.Ziffer 24fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
  2. (2)Absatz 2Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
    2. 2.Ziffer 2Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
    3. 3.Ziffer 3Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
    4. 4.Ziffer 4bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter oder Traktor mit Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. (3)Absatz 3Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Ziffer 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte JahrWenn wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Absatz 3, mindestens jedes vierte Jahr
    1. 1.Ziffer einseine Person nach § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4 oder fachkundige Person der Herstellerfirma heranzuziehen,eine Person nach Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 4, oder fachkundige Person der Herstellerfirma heranzuziehen,
    2. 2.Ziffer 2dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüferinnen und Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.
  5. (5)Absatz 5Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach Paragraph 9, ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
  6. (6)Absatz 6Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.
§ 8 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. 2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
    3. 3.Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. 4.Ziffer 4Hubtische,
    5. 5.Ziffer 5Fahrzeughebebühnen,
    6. 6.Ziffer 6auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    7. 7.Ziffer 7kraftbetriebene Anpassrampen,
    8. 8.Ziffer 8Fahrtreppen, Fahrsteige,
    9. 9.Ziffer 9kraftbetriebene Türen und Tore,
    10. 10.Ziffer 10Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    11. 11.Ziffer 11Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), auf Grund des § 9 EisbG keine Anwendung findet,Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), auf Grund des Paragraph 9, EisbG keine Anwendung findet,
    12. 12.Ziffer 12Bagger, Radlader und Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader zum Heben von Einzellasten, die von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von der oder dem Inverkehrbringenden für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
    13. 13.Ziffer 13Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
    14. 14.Ziffer 14selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) besteht,
    15. 15.Ziffer 15Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern oder von Lasten und Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern,
    16. 16.Ziffer 16Arbeitskörbe,
    17. 17.Ziffer 17Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
    18. 18.Ziffer 18Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    19. 19.Ziffer 19mechanische Leitern,
    20. 20.Ziffer 20Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
    21. 21.Ziffer 21Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,
    22. 22.Ziffer 22Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
    23. 23.Ziffer 23Bolzensetzgeräte,
    24. 24.Ziffer 24fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
  2. (2)Absatz 2Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
    2. 2.Ziffer 2Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
    3. 3.Ziffer 3Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
    4. 4.Ziffer 4bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter oder Traktor mit Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. (3)Absatz 3Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Ziffer 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte JahrWenn wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Absatz 3, mindestens jedes vierte Jahr
    1. 1.Ziffer einseine Person nach § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4 oder fachkundige Person der Herstellerfirma heranzuziehen,eine Person nach Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 4, oder fachkundige Person der Herstellerfirma heranzuziehen,
    2. 2.Ziffer 2dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüferinnen und Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.
  5. (5)Absatz 5Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach Paragraph 9, ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
  6. (6)Absatz 6Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.
§ 8 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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