§ 9 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1§ 9 ) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfenBgld. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere

1.

Absturz von Lasten,

2.

Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,

3.

Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,

4.

Überlastung des Arbeitsmittels,

5.

Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,

6.

Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen,

7.

wesentliche von der Herstellerin oder dem Hersteller oder der oder dem Inverkehrbringenden des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,

8.

größere Instandsetzungen.

(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1§ 9 ) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfenBgld. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere

1.

Absturz von Lasten,

2.

Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,

3.

Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,

4.

Überlastung des Arbeitsmittels,

5.

Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,

6.

Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen,

7.

wesentliche von der Herstellerin oder dem Hersteller oder der oder dem Inverkehrbringenden des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,

8.

größere Instandsetzungen.

(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten