§ 10 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane,

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte sowie forstliche Seilbringungsanlagen,

3.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern,

4.

Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,

5.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

6.

mechanische Leitern,

7.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,

2.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,

3.

bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs§ 10 Bgld. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:

1.

Krane mit Arbeitskörben,

2.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.

(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende FunktionsAM- und SichtkontrolleVO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane,

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte sowie forstliche Seilbringungsanlagen,

3.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern,

4.

Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,

5.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

6.

mechanische Leitern,

7.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,

2.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,

3.

bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs§ 10 Bgld. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:

1.

Krane mit Arbeitskörben,

2.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.

(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende FunktionsAM- und SichtkontrolleVO seit 01.09.2021 weggefallen.

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