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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
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(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs§ 10 Bgld. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:
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(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende FunktionsAM- und SichtkontrolleVO seit 01.09.2021 weggefallen.
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(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
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(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs§ 10 Bgld. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:
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(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende FunktionsAM- und SichtkontrolleVO seit 01.09.2021 weggefallen.