§ 10 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane,
    2. 2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte sowie forstliche Seilbringungsanlagen,
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern,
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
    5. 5.Ziffer 5Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6mechanische Leitern,
    7. 7.Ziffer 7fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsnach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
    2. 2.Ziffer 2nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
    3. 3.Ziffer 3bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
  3. (3)Absatz 3Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:Abweichend von Absatz 3, sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane mit Arbeitskörben,
    2. 2.Ziffer 2fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
  5. (5)Absatz 5Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.Eine wiederkehrende Prüfung nach Paragraph 8, ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.
§ 10 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsFür den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane,
    2. 2.Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte sowie forstliche Seilbringungsanlagen,
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern,
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
    5. 5.Ziffer 5Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6mechanische Leitern,
    7. 7.Ziffer 7fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. 1.Ziffer einsnach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
    2. 2.Ziffer 2nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
    3. 3.Ziffer 3bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
  3. (3)Absatz 3Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:Abweichend von Absatz 3, sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsKrane mit Arbeitskörben,
    2. 2.Ziffer 2fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
  5. (5)Absatz 5Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.Eine wiederkehrende Prüfung nach Paragraph 8, ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.
§ 10 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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