§ 11 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsAbnahmeprüfungen,
    2. 2.Ziffer 2wiederkehrende Prüfungen,
    3. 3.Ziffer 3Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB forstliche Seilbringungsanlagen, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung nach Aufstellung von mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sowie von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen gleislose und gleisgebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
    7. 7.Ziffer 7Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten.
  2. (2)Absatz 2Der Prüfbefund muss beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsPrüfdatum,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Prüferin oder des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
    3. 3.Ziffer 3Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers,
    4. 4.Ziffer 4Ergebnis der Prüfung,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über die Prüfinhalte.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfbefunde sind von den Dienstgeberinnen und Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, dieAbsatz 3, zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
    2. 2.Ziffer 2eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbericht des Arbeitsmittels aufweist,
    3. 3.Ziffer 3unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
    4. 4.Ziffer 4an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.
§ 11 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsDie Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsAbnahmeprüfungen,
    2. 2.Ziffer 2wiederkehrende Prüfungen,
    3. 3.Ziffer 3Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB forstliche Seilbringungsanlagen, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung nach Aufstellung von mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sowie von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen gleislose und gleisgebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
    7. 7.Ziffer 7Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten.
  2. (2)Absatz 2Der Prüfbefund muss beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsPrüfdatum,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Prüferin oder des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
    3. 3.Ziffer 3Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers,
    4. 4.Ziffer 4Ergebnis der Prüfung,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über die Prüfinhalte.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfbefunde sind von den Dienstgeberinnen und Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, dieAbsatz 3, zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
    2. 2.Ziffer 2eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbericht des Arbeitsmittels aufweist,
    3. 3.Ziffer 3unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
    4. 4.Ziffer 4an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.
§ 11 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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