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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
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(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgeberinnen und Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren§ 11 Bgld. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden seinAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
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(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
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(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgeberinnen und Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren§ 11 Bgld. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden seinAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
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