§ 11 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

1.

Abnahmeprüfungen,

2.

wiederkehrende Prüfungen,

3.

Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,

4.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB forstliche Seilbringungsanlagen, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,

5.

Prüfung nach Aufstellung von mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sowie von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen gleislose und gleisgebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,

6.

Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,

7.

Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten.

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:

1.

Prüfdatum,

2.

Name und Anschrift der Prüferin oder des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,

3.

Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers,

4.

Ergebnis der Prüfung,

5.

Angaben über die Prüfinhalte.

(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgeberinnen und Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren§ 11 Bgld. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden seinAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die

1.

das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,

2.

eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbericht des Arbeitsmittels aufweist,

3.

unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,

4.

an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
(1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

1.

Abnahmeprüfungen,

2.

wiederkehrende Prüfungen,

3.

Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,

4.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB forstliche Seilbringungsanlagen, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,

5.

Prüfung nach Aufstellung von mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sowie von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen gleislose und gleisgebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,

6.

Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,

7.

Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten.

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:

1.

Prüfdatum,

2.

Name und Anschrift der Prüferin oder des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,

3.

Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers,

4.

Ergebnis der Prüfung,

5.

Angaben über die Prüfinhalte.

(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgeberinnen und Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren§ 11 Bgld. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden seinAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen des Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die

1.

das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,

2.

eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbericht des Arbeitsmittels aufweist,

3.

unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,

4.

an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.

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