§ 12 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer für die Benutzung des Arbeitsmittels einen sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben§ 12 Bgld. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich seinAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

(2) Bei Arbeitsmitteln sind fest verlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind fest verlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
(1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer für die Benutzung des Arbeitsmittels einen sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben§ 12 Bgld. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich seinAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

(2) Bei Arbeitsmitteln sind fest verlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind fest verlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.

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