§ 2 T-SA (weggefallen)

Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Elternvertreter nach § 1 lit§ 2 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. a Z 3 und lit. b Z 8, die Lehrervertreter nach § 1 lit. a Z 4 und lit. b Z 9 und die weiteren Mitglieder nach § 1 lit. a Z 5 sind von der Landesregierung aufgrund von Vorschlägen der im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien nach ihrem nach dem d’Hondtschen System zu ermittelnden Stärkeverhältnis zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Unterlässt eine politische Partei die fristgerechte Ausübung des ihr zustehenden oder ihr obliegenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der auf diese politische Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums an keinen Vorschlag gebunden.

(3) Die Stärke der im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien wird durch die Zahl der ihnen zuzuordnenden Abgeordneten bestimmt. Sind zwei oder mehrere politische Parteien durch gleich viele Abgeordnete im Landtag vertreten, so wird ihre Stärke durch die Anzahl der bei der letzten Landtagswahl erreichten Stimmen bestimmt. Haben zwei oder mehrere politische Parteien eine gleich hohe Stimmenzahl erreicht, so entscheidet das von dem nach Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los.

(4) Für den Schulreferenten hat die Landesregierung eines ihrer Mitglieder als Ersatzmitglied zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Elternvertreter nach § 1 lit§ 2 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. a Z 3 und lit. b Z 8, die Lehrervertreter nach § 1 lit. a Z 4 und lit. b Z 9 und die weiteren Mitglieder nach § 1 lit. a Z 5 sind von der Landesregierung aufgrund von Vorschlägen der im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien nach ihrem nach dem d’Hondtschen System zu ermittelnden Stärkeverhältnis zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Unterlässt eine politische Partei die fristgerechte Ausübung des ihr zustehenden oder ihr obliegenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der auf diese politische Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums an keinen Vorschlag gebunden.

(3) Die Stärke der im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien wird durch die Zahl der ihnen zuzuordnenden Abgeordneten bestimmt. Sind zwei oder mehrere politische Parteien durch gleich viele Abgeordnete im Landtag vertreten, so wird ihre Stärke durch die Anzahl der bei der letzten Landtagswahl erreichten Stimmen bestimmt. Haben zwei oder mehrere politische Parteien eine gleich hohe Stimmenzahl erreicht, so entscheidet das von dem nach Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los.

(4) Für den Schulreferenten hat die Landesregierung eines ihrer Mitglieder als Ersatzmitglied zu bestellen.

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