§ 14 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.
  2. (2)Absatz 2Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:Für eine Erprobung nach Absatz eins, gilt:
    1. 1.Ziffer einsEs sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des § 78 LArbO zu dokumentieren und durchzuführen.Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des Paragraph 78, LArbO zu dokumentieren und durchzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
    3. 3.Ziffer 3Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
    4. 4.Ziffer 4Die für die Erprobung herangezogenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu unterweisen.
    5. 5.Ziffer 5Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.
    6. 6.Ziffer 6Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Bgld. Kennzeichnungsverordnung, LGBl. Nr. 11/2002, gekennzeichnet sein.Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Bgld. Kennzeichnungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2002,, gekennzeichnet sein.
    7. 7.Ziffer 7Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.
    8. 8.Ziffer 8Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer aufhalten.
  3. (3)Absatz 3Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der Bgld. Kennzeichnungsverordnung, LGBl. Nr. 11/2002, zu kennzeichnen.Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der Bgld. Kennzeichnungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2002,, zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist, eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
§ 14 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsSoweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.
  2. (2)Absatz 2Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:Für eine Erprobung nach Absatz eins, gilt:
    1. 1.Ziffer einsEs sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des § 78 LArbO zu dokumentieren und durchzuführen.Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des Paragraph 78, LArbO zu dokumentieren und durchzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
    3. 3.Ziffer 3Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
    4. 4.Ziffer 4Die für die Erprobung herangezogenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu unterweisen.
    5. 5.Ziffer 5Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.
    6. 6.Ziffer 6Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Bgld. Kennzeichnungsverordnung, LGBl. Nr. 11/2002, gekennzeichnet sein.Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Bgld. Kennzeichnungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2002,, gekennzeichnet sein.
    7. 7.Ziffer 7Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.
    8. 8.Ziffer 8Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer aufhalten.
  3. (3)Absatz 3Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der Bgld. Kennzeichnungsverordnung, LGBl. Nr. 11/2002, zu kennzeichnen.Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der Bgld. Kennzeichnungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2002,, zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist, eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
§ 14 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten