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(2) Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:
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(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der § 14 Bgld. Kennzeichnungsverordnung, LGBl. Nr. 11/2002, zu kennzeichnenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.
(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist, eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
(2) Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:
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(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der § 14 Bgld. Kennzeichnungsverordnung, LGBl. Nr. 11/2002, zu kennzeichnenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.
(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist, eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.