§ 3 T-SA (weggefallen)

Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2014, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vorschlagsrechte für stimmberechtigte Mitglieder ist nachstehende Liste:

Position

Liste der vorzuschlagenden Mitglieder mit beschließender Stimme

1

Mutter eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

2

Lehrer an einer allgemeinbildenden Pflichtschule

3

Mutter eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

4

Lehrer an einer allgemeinbildenden höheren Schule

5

weiteres Mitglied, und zwar eine Frau

6

Mutter eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

7

Lehrer an einer allgemeinbildenden Pflichtschule

8

Mutter eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

9

Lehrerin an einer berufsbildenden Pflichtschule

10

weiteres Mitglied, und zwar ein Mann

11

Vater eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

12

Lehrerin an einer allgemeinbildenden Pflichtschule

13

Vater eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

14

Lehrerin an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder an einer höheren Anstalt der Lehrer- oder Erzieherbildung

15

weiteres Mitglied, und zwar entweder ein Mann oder eine Frau

16

Vater eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

17

Lehrerin an einer allgemeinbildenden Pflichtschule

18

Vater eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

19

Lehrer an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder an einer höheren Anstalt der Lehrer- oder Erzieherbildung

(2) Bei Neubestellungen für Amtsperioden, die in einem ungeraden Kalenderjahr beginnen, sind zunächst der stärksten im Tiroler Landtag vertretenen politischen Partei aus der Mitgliederliste nach Abs§ 3 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. 1 so viele Mitglieder zuzuordnen, als dieser politischen Partei Vorschlagsrechte zustehen. Der Vorsitzende und der Schulreferent sind auf die Gesamtzahl der ihrer politischen Partei zufallenden Mitglieder anzurechnen. Die Zuordnung hat mit dem an Position 1 stehenden Mitglied zu beginnen und ist in aufsteigender Reihenfolge vorzunehmen. Dasselbe Verfahren ist auf alle anderen im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien in der Reihenfolge ihrer Stärke anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, dass die Zuordnung jeweils mit jenem Mitglied zu beginnen hat, das unmittelbar auf das letzte, der stärkemäßig unmittelbar voranliegenden politischen Partei zugeordnete Mitglied folgt.

(3) Bei Neubestellungen für Amtsperioden, die in einem geraden Kalenderjahr beginnen, gelten

a)

Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle aller männlichen Mitglieder nach § 1 lit. a Z 3, 4 und 5 weibliche Mitglieder und umgekehrt anstelle aller weiblichen Mitglieder nach § 1 lit. a Z 3, 4 und 5 männliche Mitglieder zu treten haben und

b)

Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Zuordnung mit dem an Position 19 stehenden Mitglied zu beginnen hat und in absteigender Reihenfolge vorzunehmen ist.

(4) Ist der Landeshauptmann auch Schulreferent, so sind die Abs. 1, 2 und 3 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vorschlagsrechte ist eine Mitgliederliste, in der 20 Mitglieder verzeichnet sind. Die Mitglieder an den Positionen 1 bis 19 werden von den in Abs. 1 an diesen Positionen genannten Mitgliedern eingenommen. Das an Position 20 gereihte Mitglied ist ein Mitglied nach § 1 lit. a Z 5 und hat ein Mann zu sein.

b)

Das in der Liste an Position 15 gereihte Mitglied hat eine Frau zu sein.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vorschlagsrechte für stimmberechtigte Mitglieder ist nachstehende Liste:

Position

Liste der vorzuschlagenden Mitglieder mit beschließender Stimme

1

Mutter eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

2

Lehrer an einer allgemeinbildenden Pflichtschule

3

Mutter eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

4

Lehrer an einer allgemeinbildenden höheren Schule

5

weiteres Mitglied, und zwar eine Frau

6

Mutter eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

7

Lehrer an einer allgemeinbildenden Pflichtschule

8

Mutter eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

9

Lehrerin an einer berufsbildenden Pflichtschule

10

weiteres Mitglied, und zwar ein Mann

11

Vater eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

12

Lehrerin an einer allgemeinbildenden Pflichtschule

13

Vater eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

14

Lehrerin an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder an einer höheren Anstalt der Lehrer- oder Erzieherbildung

15

weiteres Mitglied, und zwar entweder ein Mann oder eine Frau

16

Vater eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

17

Lehrerin an einer allgemeinbildenden Pflichtschule

18

Vater eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht

19

Lehrer an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder an einer höheren Anstalt der Lehrer- oder Erzieherbildung

(2) Bei Neubestellungen für Amtsperioden, die in einem ungeraden Kalenderjahr beginnen, sind zunächst der stärksten im Tiroler Landtag vertretenen politischen Partei aus der Mitgliederliste nach Abs§ 3 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. 1 so viele Mitglieder zuzuordnen, als dieser politischen Partei Vorschlagsrechte zustehen. Der Vorsitzende und der Schulreferent sind auf die Gesamtzahl der ihrer politischen Partei zufallenden Mitglieder anzurechnen. Die Zuordnung hat mit dem an Position 1 stehenden Mitglied zu beginnen und ist in aufsteigender Reihenfolge vorzunehmen. Dasselbe Verfahren ist auf alle anderen im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien in der Reihenfolge ihrer Stärke anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, dass die Zuordnung jeweils mit jenem Mitglied zu beginnen hat, das unmittelbar auf das letzte, der stärkemäßig unmittelbar voranliegenden politischen Partei zugeordnete Mitglied folgt.

(3) Bei Neubestellungen für Amtsperioden, die in einem geraden Kalenderjahr beginnen, gelten

a)

Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle aller männlichen Mitglieder nach § 1 lit. a Z 3, 4 und 5 weibliche Mitglieder und umgekehrt anstelle aller weiblichen Mitglieder nach § 1 lit. a Z 3, 4 und 5 männliche Mitglieder zu treten haben und

b)

Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Zuordnung mit dem an Position 19 stehenden Mitglied zu beginnen hat und in absteigender Reihenfolge vorzunehmen ist.

(4) Ist der Landeshauptmann auch Schulreferent, so sind die Abs. 1, 2 und 3 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vorschlagsrechte ist eine Mitgliederliste, in der 20 Mitglieder verzeichnet sind. Die Mitglieder an den Positionen 1 bis 19 werden von den in Abs. 1 an diesen Positionen genannten Mitgliedern eingenommen. Das an Position 20 gereihte Mitglied ist ein Mitglied nach § 1 lit. a Z 5 und hat ein Mann zu sein.

b)

Das in der Liste an Position 15 gereihte Mitglied hat eine Frau zu sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten