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Legende:
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(2) Bei Neubestellungen für Amtsperioden, die in einem ungeraden Kalenderjahr beginnen, sind zunächst der stärksten im Tiroler Landtag vertretenen politischen Partei aus der Mitgliederliste nach Abs§ 3 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. 1 so viele Mitglieder zuzuordnen, als dieser politischen Partei Vorschlagsrechte zustehen. Der Vorsitzende und der Schulreferent sind auf die Gesamtzahl der ihrer politischen Partei zufallenden Mitglieder anzurechnen. Die Zuordnung hat mit dem an Position 1 stehenden Mitglied zu beginnen und ist in aufsteigender Reihenfolge vorzunehmen. Dasselbe Verfahren ist auf alle anderen im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien in der Reihenfolge ihrer Stärke anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, dass die Zuordnung jeweils mit jenem Mitglied zu beginnen hat, das unmittelbar auf das letzte, der stärkemäßig unmittelbar voranliegenden politischen Partei zugeordnete Mitglied folgt.
(3) Bei Neubestellungen für Amtsperioden, die in einem geraden Kalenderjahr beginnen, gelten
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(4) Ist der Landeshauptmann auch Schulreferent, so sind die Abs. 1, 2 und 3 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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(2) Bei Neubestellungen für Amtsperioden, die in einem ungeraden Kalenderjahr beginnen, sind zunächst der stärksten im Tiroler Landtag vertretenen politischen Partei aus der Mitgliederliste nach Abs§ 3 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. 1 so viele Mitglieder zuzuordnen, als dieser politischen Partei Vorschlagsrechte zustehen. Der Vorsitzende und der Schulreferent sind auf die Gesamtzahl der ihrer politischen Partei zufallenden Mitglieder anzurechnen. Die Zuordnung hat mit dem an Position 1 stehenden Mitglied zu beginnen und ist in aufsteigender Reihenfolge vorzunehmen. Dasselbe Verfahren ist auf alle anderen im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien in der Reihenfolge ihrer Stärke anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, dass die Zuordnung jeweils mit jenem Mitglied zu beginnen hat, das unmittelbar auf das letzte, der stärkemäßig unmittelbar voranliegenden politischen Partei zugeordnete Mitglied folgt.
(3) Bei Neubestellungen für Amtsperioden, die in einem geraden Kalenderjahr beginnen, gelten
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(4) Ist der Landeshauptmann auch Schulreferent, so sind die Abs. 1, 2 und 3 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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