§ 5 T-SA (weggefallen)

Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Den im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien steht das Vorschlagsrecht jeweils für jene Mitglieder zu, die ihnen entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 § 5 T-SAerster Satz, 3 und 4 zugeordnet sind seit 31.12.2018 weggefallen. Mit dem für ein bestimmtes Mitglied zukommenden Vorschlagsrecht ist auch das Vorschlagsrecht für das entsprechende Ersatzmitglied verbunden.

(2) Die Landesregierung hat unverzüglich nach ihrer Angelobung den vorschlagsberechtigten politischen Parteien mitzuteilen, für wieviele und für welche der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 und § 4 ein Vorschlagsrecht zusteht und diese aufzufordern, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von drei Wochen Gebrauch zu machen. Dem Präsidenten des Tiroler Landtages sind unverzüglich Abschriften dieser Aufforderungen zu übermitteln.

(3) Jene politischen Parteien, die ihr Vorschlagsrecht in Anspruch nehmen, haben der Landesregierung die Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, die Adressen und, sofern eine solche besteht, die E-Mail-Adressen der von ihnen vorgeschlagenen Personen mitzuteilen. Weiters haben sie nachzuweisen, dass bei den vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird eine Person von zwei oder mehreren Parteien namhaft gemacht, so hat die Landesregierung jene Partei, die ihren Vorschlag später eingebracht hat, aufzufordern, eine andere Person vorzuschlagen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Den im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien steht das Vorschlagsrecht jeweils für jene Mitglieder zu, die ihnen entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 § 5 T-SAerster Satz, 3 und 4 zugeordnet sind seit 31.12.2018 weggefallen. Mit dem für ein bestimmtes Mitglied zukommenden Vorschlagsrecht ist auch das Vorschlagsrecht für das entsprechende Ersatzmitglied verbunden.

(2) Die Landesregierung hat unverzüglich nach ihrer Angelobung den vorschlagsberechtigten politischen Parteien mitzuteilen, für wieviele und für welche der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 und § 4 ein Vorschlagsrecht zusteht und diese aufzufordern, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von drei Wochen Gebrauch zu machen. Dem Präsidenten des Tiroler Landtages sind unverzüglich Abschriften dieser Aufforderungen zu übermitteln.

(3) Jene politischen Parteien, die ihr Vorschlagsrecht in Anspruch nehmen, haben der Landesregierung die Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, die Adressen und, sofern eine solche besteht, die E-Mail-Adressen der von ihnen vorgeschlagenen Personen mitzuteilen. Weiters haben sie nachzuweisen, dass bei den vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird eine Person von zwei oder mehreren Parteien namhaft gemacht, so hat die Landesregierung jene Partei, die ihren Vorschlag später eingebracht hat, aufzufordern, eine andere Person vorzuschlagen.

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