§ 16 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Wartung im Sinne des § 89e LArbO§ 16 hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.

(2) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(3) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führenBgld. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel, des Wartungsdatums und des Namens der die Wartung durchführenden Person einzutragenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
(1) Die Wartung im Sinne des § 89e LArbO§ 16 hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.

(2) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(3) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führenBgld. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel, des Wartungsdatums und des Namens der die Wartung durchführenden Person einzutragenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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