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(2) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(3) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führenBgld. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel, des Wartungsdatums und des Namens der die Wartung durchführenden Person einzutragenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.
(2) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(3) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führenBgld. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel, des Wartungsdatums und des Namens der die Wartung durchführenden Person einzutragenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.