§ 8 WPG 2011

Wiener Prostitutionsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat zu prüfen, ob die zukünftige Betreiberin oder der zukünftige Betreiber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, die Personen mit maßgebendem Einfluss die für den Betrieb des Prostitutionslokals erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen

a)

durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und diese Strafe noch nicht getilgt ist oder

b)

wegen schwerwiegender Verstöße insbesondere gegen gewerberechtliche, sozialversicherungsrechtliche, sicherheitspolizeiliche, fremdenrechtliche oder prostitutionsrechtliche Rechtsvorschriften rechtskräftig bestraft worden sind und diese Strafen noch nicht getilgt sind.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2023
(1) Die Behörde hat zu prüfen, ob die zukünftige Betreiberin oder der zukünftige Betreiber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, die Personen mit maßgebendem Einfluss die für den Betrieb des Prostitutionslokals erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen

a)

durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und diese Strafe noch nicht getilgt ist oder

b)

wegen schwerwiegender Verstöße insbesondere gegen gewerberechtliche, sozialversicherungsrechtliche, sicherheitspolizeiliche, fremdenrechtliche oder prostitutionsrechtliche Rechtsvorschriften rechtskräftig bestraft worden sind und diese Strafen noch nicht getilgt sind.

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