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(2) Werden Personen vorgeschlagen oder entsandt, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat die Landesregierung die vorschlagsberechtigte politische Partei bzw. die entsendungsberechtigte Einrichtung aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen einen neuen Vorschlag zu erstatten bzw. eine andere Person zu entsenden. Auf Verlangen der vorschlagsberechtigten politischen Partei oder der entsendungsberechtigten Einrichtung ist der Mangel der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.
(2) Werden Personen vorgeschlagen oder entsandt, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat die Landesregierung die vorschlagsberechtigte politische Partei bzw. die entsendungsberechtigte Einrichtung aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen einen neuen Vorschlag zu erstatten bzw. eine andere Person zu entsenden. Auf Verlangen der vorschlagsberechtigten politischen Partei oder der entsendungsberechtigten Einrichtung ist der Mangel der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.