§ 9 WPG 2011

Wiener Prostitutionsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Straßenprostitution (§ 2 Abs. 7) ist zulässig, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Straßenprostitution ist unzulässig

a)

innerhalb von Wohngebieten (§ 2 Abs. 8);

b)

auf Flächen, die als Friedhöfe, Kleingartengebiete oder Haltestellenbereiche öffentlicher Verkehrsmittel verwendet werden;

c)

im Bereich einer Beschränkung gemäß § 10.

(3) Die Behörde (§ 3 Abs. 3) kann durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 bestimmen (Erlaubniszonen für Straßenprostitution), sofern dadurch berechtigte Interessen der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere auch im Hinblick auf Schutzobjekte (§ 2 Abs. 10) sowie schwerwiegende Sicherheitsinteressen der Prostituierten nicht verletzt werden.

(4) Die Anbahnung der Prostitution an öffentlichen oder öffentlich einsehbaren Orten darf nicht in aggressiver Weise (§ 2 Abs. 4) erfolgen.

(5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6 entspricht.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2023
(1) Die Straßenprostitution (§ 2 Abs. 7) ist zulässig, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Straßenprostitution ist unzulässig

a)

innerhalb von Wohngebieten (§ 2 Abs. 8);

b)

auf Flächen, die als Friedhöfe, Kleingartengebiete oder Haltestellenbereiche öffentlicher Verkehrsmittel verwendet werden;

c)

im Bereich einer Beschränkung gemäß § 10.

(3) Die Behörde (§ 3 Abs. 3) kann durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 bestimmen (Erlaubniszonen für Straßenprostitution), sofern dadurch berechtigte Interessen der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere auch im Hinblick auf Schutzobjekte (§ 2 Abs. 10) sowie schwerwiegende Sicherheitsinteressen der Prostituierten nicht verletzt werden.

(4) Die Anbahnung der Prostitution an öffentlichen oder öffentlich einsehbaren Orten darf nicht in aggressiver Weise (§ 2 Abs. 4) erfolgen.

(5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6 entspricht.

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