§ 10 WPG 2011

Wiener Prostitutionsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Soweit es im Interesse der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere nach wiederholter unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft durch ein auch nicht strafbares Verhalten von Freierinnen und Freiern vor einem Prostitutionslokal, erforderlich ist, kann die Behörde (§ 3 Abs. 3) zusätzlich zeitliche und örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung und Ausübung der Prostitution verfügen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2023
Soweit es im Interesse der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere nach wiederholter unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft durch ein auch nicht strafbares Verhalten von Freierinnen und Freiern vor einem Prostitutionslokal, erforderlich ist, kann die Behörde (§ 3 Abs. 3) zusätzlich zeitliche und örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung und Ausübung der Prostitution verfügen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.

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