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(2) Ist der Amtsführende Präsident nicht Mitglied des Kollegiums nach § 1, so ist er berechtigt, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied nach § 1 lit. a Z 2, 3, 4 oder 5, so tritt, wenn er den Vorsitz führt, an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied das für ihn bestellte Ersatzmitglied. Die Landesregierung hat für das nachrückende Ersatzmitglied einen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages jener politischen Partei zu erfolgen, der das Vorschlagsrecht für das nachrückende Ersatzmitglied zustand. Das Vorschlagsrecht ist binnen drei Wochen auszuüben.
(4) Wird der Schulreferent zum Amtsführenden Präsidenten bestellt, so hat die Landesregierung eines ihrer Mitglieder als dessen Vertreter zu bestellen. Für diesen Vertreter ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, das nicht der Landesregierung angehören muss.
(2) Ist der Amtsführende Präsident nicht Mitglied des Kollegiums nach § 1, so ist er berechtigt, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied nach § 1 lit. a Z 2, 3, 4 oder 5, so tritt, wenn er den Vorsitz führt, an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied das für ihn bestellte Ersatzmitglied. Die Landesregierung hat für das nachrückende Ersatzmitglied einen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages jener politischen Partei zu erfolgen, der das Vorschlagsrecht für das nachrückende Ersatzmitglied zustand. Das Vorschlagsrecht ist binnen drei Wochen auszuüben.
(4) Wird der Schulreferent zum Amtsführenden Präsidenten bestellt, so hat die Landesregierung eines ihrer Mitglieder als dessen Vertreter zu bestellen. Für diesen Vertreter ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, das nicht der Landesregierung angehören muss.