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Legende:
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(2) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt bei stimmberechtigten Mitgliedern und Mitgliedern mit beratender Stimme nach § 1 lit§ 12 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. b Z 8 und 9 überdies ein durch
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(3) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt bei Mitgliedern mit beratender Stimme überdies mit dem Widerruf der Entsendung ein.
(4) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Amtspflichten durch ein Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft mit Bescheid auszusprechen.
(5) Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Verlust des Wahlrechtes zum Tiroler Landtag begründenden strafbaren Verhaltens eingeleitet oder wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, so ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
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(2) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt bei stimmberechtigten Mitgliedern und Mitgliedern mit beratender Stimme nach § 1 lit§ 12 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. b Z 8 und 9 überdies ein durch
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(3) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt bei Mitgliedern mit beratender Stimme überdies mit dem Widerruf der Entsendung ein.
(4) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Amtspflichten durch ein Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft mit Bescheid auszusprechen.
(5) Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Verlust des Wahlrechtes zum Tiroler Landtag begründenden strafbaren Verhaltens eingeleitet oder wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, so ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.