§ 13 T-SA (weggefallen)

Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Ist ein Mitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt für die Dauer der Verhinderung sein Ersatzmitglied an seine Stelle§ 13 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. Dies gilt auch im Fall des Ruhens der Mitgliedschaft.

(2) Verliert ein Mitglied seine Mitgliedschaft, so tritt das bisherige Ersatzmitglied an seine Stelle. Für die restliche Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden, falls jedoch das bisherige Ersatzmitglied darauf verzichtet, Mitglied zu werden, ein neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Ersatzmitglied seine Mitgliedschaft verliert.

(3) Für den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft von Ersatzmitgliedern gilt § 12 sinngemäß.

(4) Die Vertretung der Mitglieder nach § 1 lit. b Z 2, 3, 4 und 5 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Ist ein Mitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt für die Dauer der Verhinderung sein Ersatzmitglied an seine Stelle§ 13 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. Dies gilt auch im Fall des Ruhens der Mitgliedschaft.

(2) Verliert ein Mitglied seine Mitgliedschaft, so tritt das bisherige Ersatzmitglied an seine Stelle. Für die restliche Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden, falls jedoch das bisherige Ersatzmitglied darauf verzichtet, Mitglied zu werden, ein neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Ersatzmitglied seine Mitgliedschaft verliert.

(3) Für den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft von Ersatzmitgliedern gilt § 12 sinngemäß.

(4) Die Vertretung der Mitglieder nach § 1 lit. b Z 2, 3, 4 und 5 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.

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