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Legende:
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(2) Verliert ein Mitglied seine Mitgliedschaft, so tritt das bisherige Ersatzmitglied an seine Stelle. Für die restliche Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden, falls jedoch das bisherige Ersatzmitglied darauf verzichtet, Mitglied zu werden, ein neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Ersatzmitglied seine Mitgliedschaft verliert.
(3) Für den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft von Ersatzmitgliedern gilt § 12 sinngemäß.
(4) Die Vertretung der Mitglieder nach § 1 lit. b Z 2, 3, 4 und 5 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.
(2) Verliert ein Mitglied seine Mitgliedschaft, so tritt das bisherige Ersatzmitglied an seine Stelle. Für die restliche Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden, falls jedoch das bisherige Ersatzmitglied darauf verzichtet, Mitglied zu werden, ein neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Ersatzmitglied seine Mitgliedschaft verliert.
(3) Für den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft von Ersatzmitgliedern gilt § 12 sinngemäß.
(4) Die Vertretung der Mitglieder nach § 1 lit. b Z 2, 3, 4 und 5 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.