Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
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(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:
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(4) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden§ 20 Bgld. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers, der das Ladegut manipuliert, wenn sie oder er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kannAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.
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(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
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(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:
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(4) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden§ 20 Bgld. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers, der das Ladegut manipuliert, wenn sie oder er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kannAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.