§ 20 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:

1.

Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.

2.

Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer unter der Hebebühne aufhalten.

3.

Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.

(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:

1.

Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.

2.

Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer aufhalten.

(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:

1.

Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

2.

Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.

3.

Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.

4.

Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.

5.

Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.

(4) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden§ 20 Bgld. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers, der das Ladegut manipuliert, wenn sie oder er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kannAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
(1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:

1.

Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.

2.

Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer unter der Hebebühne aufhalten.

3.

Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.

(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:

1.

Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.

2.

Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer aufhalten.

(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:

1.

Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

2.

Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.

3.

Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.

4.

Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.

5.

Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.

(4) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden§ 20 Bgld. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers, der das Ladegut manipuliert, wenn sie oder er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kannAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten