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(2) Die am 1. August 2014 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates bleiben während der restlichen Dauer der laufenden Amtsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Sinn des § 10 im Amt. Für die Neubestellung von stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) im Fall des Verlustes ihrer (Ersatz)Mitgliedschaft sind die §§ 2 und 3 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 erster Satz im Hinblick auf das Erfordernis eines Bescheides, weiterhin anzuwenden. Für die Neubestellung und Entsendung von Mitgliedern mit beratender Stimme sowie für die Neubestellung bei Beschlussunfähigkeit während der XVI. Gesetzgebungsperiode sind jedoch bereits die §§ 3, 4 und 5 anzuwenden.
(3) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes laufende Amtsperiode der Kollegien der Bezirksschulräte endet mit dem Ablauf des 31. Juli 2014.
(2) Die am 1. August 2014 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates bleiben während der restlichen Dauer der laufenden Amtsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Sinn des § 10 im Amt. Für die Neubestellung von stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) im Fall des Verlustes ihrer (Ersatz)Mitgliedschaft sind die §§ 2 und 3 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 erster Satz im Hinblick auf das Erfordernis eines Bescheides, weiterhin anzuwenden. Für die Neubestellung und Entsendung von Mitgliedern mit beratender Stimme sowie für die Neubestellung bei Beschlussunfähigkeit während der XVI. Gesetzgebungsperiode sind jedoch bereits die §§ 3, 4 und 5 anzuwenden.
(3) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes laufende Amtsperiode der Kollegien der Bezirksschulräte endet mit dem Ablauf des 31. Juli 2014.