§ 22 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern und Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt § 21 Abs. 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern und Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt Paragraph 21, Absatz 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsArbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten verwendet werden.
    2. 2.Ziffer 2Die zulässige Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht dürfen nicht überschritten werden.
    3. 3.Ziffer 3Arbeitskörbe dürfen nur betreten oder verlassen werden, wenn sie auf einer ebenen und standfesten Unterlage abgestellt sind oder auf andere Weise so gesichert sind, dass das Betreten oder Verlassen gefahrlos erfolgen kann.
    4. 4.Ziffer 4Arbeitskörbe dürfen nicht mit mehr als 0,5 m/s gehoben oder gesenkt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsArbeitskörbe dürfen nur nach Weisung der im Arbeitskorb befindlichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gehoben oder gesenkt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
    2. 2.Ziffer 2Ist eine Verständigung zwischen den Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern im Korb und der Person, die die Bewegung des Arbeitskorbes steuert, nicht sichergestellt, darf die Bewegung des Arbeitskorbes nur nach den Anweisungen einer Einweiserin oder eines Einweisers erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Die Bedienungsperson darf, solange sich Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer im Arbeitskorb befinden, den Bedienungsstand des Lasthebemittels nicht verlassen.
  4. (4)Absatz 4Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsArbeitskörbe dürfen bei Gewitter und bei Wind, durch den ein starkes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht werden kann, nicht verwendet werden.
    2. 2.Ziffer 2Die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer im Arbeitskorb sind mit einem Auffangsystem gegen Absturz zu sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens des Arbeitskorbes oder die Gefahr des Herausfallens von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern besteht.
    3. 3.Ziffer 3Der Arbeitskorb, die Anschlagmittel und das ordnungsgemäße Einhängen in den Kranhaken sind nach jedem neuerlichen Einhängen des Arbeitskorbes durch eine geeignete fachkundige Person zu überprüfen.
    4. 4.Ziffer 4Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu führen.
    5. 5.Ziffer 5Bei Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen dürfen die übrigen Krane nicht in den Arbeitsbereich von Arbeitskörben einschwenken.
    6. 6.Ziffer 6Arbeitskörbe dürfen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 1 m/s in horizontaler Richtung bewegt werden.
    7. 7.Ziffer 7Die Be- und Entladung von Arbeitskörben für das Heben von Lasten und Personen muss so vorgenommen werden, dass für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer keine Gefahren auf Grund der Gewichtsentlastung entstehen können.
    8. 8.Ziffer 8Als Kranführerinnen oder Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß § 88b Abs. 2 LArbO verfügen.Als Kranführerinnen oder Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß Paragraph 88 b, Absatz 2, LArbO verfügen.
  5. (5)Absatz 5Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Hubstapler oder Traktor mit Frontlader darf nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufgestellt werden.
    2. 2.Ziffer 2Der Arbeitskorb darf nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler oder Traktor mit Frontlader angehoben werden.
    3. 3.Ziffer 3Der Arbeitskorb, dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung, der Hubstapler sowie der Traktor mit Frontlader sind nach jeder neuerlichen Montage des Korbes durch eine geeignete fachkundige Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
§ 22 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsArbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern und Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt § 21 Abs. 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern und Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt Paragraph 21, Absatz 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsArbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten verwendet werden.
    2. 2.Ziffer 2Die zulässige Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht dürfen nicht überschritten werden.
    3. 3.Ziffer 3Arbeitskörbe dürfen nur betreten oder verlassen werden, wenn sie auf einer ebenen und standfesten Unterlage abgestellt sind oder auf andere Weise so gesichert sind, dass das Betreten oder Verlassen gefahrlos erfolgen kann.
    4. 4.Ziffer 4Arbeitskörbe dürfen nicht mit mehr als 0,5 m/s gehoben oder gesenkt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsArbeitskörbe dürfen nur nach Weisung der im Arbeitskorb befindlichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gehoben oder gesenkt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
    2. 2.Ziffer 2Ist eine Verständigung zwischen den Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern im Korb und der Person, die die Bewegung des Arbeitskorbes steuert, nicht sichergestellt, darf die Bewegung des Arbeitskorbes nur nach den Anweisungen einer Einweiserin oder eines Einweisers erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Die Bedienungsperson darf, solange sich Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer im Arbeitskorb befinden, den Bedienungsstand des Lasthebemittels nicht verlassen.
  4. (4)Absatz 4Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsArbeitskörbe dürfen bei Gewitter und bei Wind, durch den ein starkes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht werden kann, nicht verwendet werden.
    2. 2.Ziffer 2Die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer im Arbeitskorb sind mit einem Auffangsystem gegen Absturz zu sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens des Arbeitskorbes oder die Gefahr des Herausfallens von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern besteht.
    3. 3.Ziffer 3Der Arbeitskorb, die Anschlagmittel und das ordnungsgemäße Einhängen in den Kranhaken sind nach jedem neuerlichen Einhängen des Arbeitskorbes durch eine geeignete fachkundige Person zu überprüfen.
    4. 4.Ziffer 4Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu führen.
    5. 5.Ziffer 5Bei Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen dürfen die übrigen Krane nicht in den Arbeitsbereich von Arbeitskörben einschwenken.
    6. 6.Ziffer 6Arbeitskörbe dürfen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 1 m/s in horizontaler Richtung bewegt werden.
    7. 7.Ziffer 7Die Be- und Entladung von Arbeitskörben für das Heben von Lasten und Personen muss so vorgenommen werden, dass für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer keine Gefahren auf Grund der Gewichtsentlastung entstehen können.
    8. 8.Ziffer 8Als Kranführerinnen oder Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß § 88b Abs. 2 LArbO verfügen.Als Kranführerinnen oder Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß Paragraph 88 b, Absatz 2, LArbO verfügen.
  5. (5)Absatz 5Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Hubstapler oder Traktor mit Frontlader darf nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufgestellt werden.
    2. 2.Ziffer 2Der Arbeitskorb darf nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler oder Traktor mit Frontlader angehoben werden.
    3. 3.Ziffer 3Der Arbeitskorb, dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung, der Hubstapler sowie der Traktor mit Frontlader sind nach jeder neuerlichen Montage des Korbes durch eine geeignete fachkundige Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
§ 22 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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