§ 20 WPG 2011

Wiener Prostitutionsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem übernächsten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Regelung der Prostitution in Wien (Wiener Prostitutionsgesetz) vom 7. Dezember 1983, LGBl. Nr. 7/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, außer Kraft.

(2) Die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 gegenüber Personen, die die Prostitution ausüben, mit Bescheiden verfügten örtlichen und zeitlichen Beschränkungen der Anbahnung und Ausübung der Prostitution treten mit In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 außer Kraft.

(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 bestehenden Prostitutionslokale sind bis zum Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an seine Vorschriften anzupassen und gemäß § 7 zu melden.

(4) Die Landespolizeidirektion Wien kann sich zur Klärung von Sachverhaltsfragen bei Wahrnehmung aller ihr übertragenen Aufgaben der Amtssachverständigen der Stadt Wien kostenlos bedienen.

(5) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3 und § 10 und Untersagungen gemäß § 13 ist die zuständige Bezirksvertretung anzuhören.

(6) Verstöße gegen das Verbot der Anbahnung der Prostitution in Schutzbereichen gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz des Wiener Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1984, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2010, oder gegen die nach § 4 Abs. 3 oder 4 dieses Gesetzes verfügten Beschränkungen sind nicht zu bestrafen. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2023
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem übernächsten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Regelung der Prostitution in Wien (Wiener Prostitutionsgesetz) vom 7. Dezember 1983, LGBl. Nr. 7/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, außer Kraft.

(2) Die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 gegenüber Personen, die die Prostitution ausüben, mit Bescheiden verfügten örtlichen und zeitlichen Beschränkungen der Anbahnung und Ausübung der Prostitution treten mit In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 außer Kraft.

(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 bestehenden Prostitutionslokale sind bis zum Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an seine Vorschriften anzupassen und gemäß § 7 zu melden.

(4) Die Landespolizeidirektion Wien kann sich zur Klärung von Sachverhaltsfragen bei Wahrnehmung aller ihr übertragenen Aufgaben der Amtssachverständigen der Stadt Wien kostenlos bedienen.

(5) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3 und § 10 und Untersagungen gemäß § 13 ist die zuständige Bezirksvertretung anzuhören.

(6) Verstöße gegen das Verbot der Anbahnung der Prostitution in Schutzbereichen gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz des Wiener Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1984, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2010, oder gegen die nach § 4 Abs. 3 oder 4 dieses Gesetzes verfügten Beschränkungen sind nicht zu bestrafen. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.

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