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(2) Die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 gegenüber Personen, die die Prostitution ausüben, mit Bescheiden verfügten örtlichen und zeitlichen Beschränkungen der Anbahnung und Ausübung der Prostitution treten mit In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 außer Kraft.
(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 bestehenden Prostitutionslokale sind bis zum Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an seine Vorschriften anzupassen und gemäß § 7 zu melden.
(4) Die Landespolizeidirektion Wien kann sich zur Klärung von Sachverhaltsfragen bei Wahrnehmung aller ihr übertragenen Aufgaben der Amtssachverständigen der Stadt Wien kostenlos bedienen.
(5) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3 und § 10 und Untersagungen gemäß § 13 ist die zuständige Bezirksvertretung anzuhören.
(6) Verstöße gegen das Verbot der Anbahnung der Prostitution in Schutzbereichen gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz des Wiener Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1984, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2010, oder gegen die nach § 4 Abs. 3 oder 4 dieses Gesetzes verfügten Beschränkungen sind nicht zu bestrafen. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.
(2) Die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 gegenüber Personen, die die Prostitution ausüben, mit Bescheiden verfügten örtlichen und zeitlichen Beschränkungen der Anbahnung und Ausübung der Prostitution treten mit In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 außer Kraft.
(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 bestehenden Prostitutionslokale sind bis zum Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an seine Vorschriften anzupassen und gemäß § 7 zu melden.
(4) Die Landespolizeidirektion Wien kann sich zur Klärung von Sachverhaltsfragen bei Wahrnehmung aller ihr übertragenen Aufgaben der Amtssachverständigen der Stadt Wien kostenlos bedienen.
(5) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3 und § 10 und Untersagungen gemäß § 13 ist die zuständige Bezirksvertretung anzuhören.
(6) Verstöße gegen das Verbot der Anbahnung der Prostitution in Schutzbereichen gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz des Wiener Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1984, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2010, oder gegen die nach § 4 Abs. 3 oder 4 dieses Gesetzes verfügten Beschränkungen sind nicht zu bestrafen. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.