§ 24 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.
  2. (2)Absatz 2Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer 2, LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIm Gefahrenbereich des Arbeitsmittels darf sich nur die unbedingt erforderliche Anzahl von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern aufhalten.
    2. 2.Ziffer 2Wenn das Programmieren oder Einstellen nur bei in Bewegung befindlichem Arbeitsmittel erfolgen kann, ist die Bewegungsgeschwindigkeit des Arbeitsmittels oder der Teile des Arbeitsmittels auf ein ungefährliches Maß zu reduzieren.
    3. 3.Ziffer 3Eine Abfolge von mehreren Bewegungen hintereinander, so diese Gefahr bringend ist, muss durch geeignete Mittel verhindert sein, insbesondere durch Schrittschaltung oder Tippbetrieb mittels Tasten ohne Selbsthaltung.
  3. (3)Absatz 3Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet vorgenommen werden kann, oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann zB durch eine Notausschalteinrichtung.
§ 24 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.
  2. (2)Absatz 2Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer 2, LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIm Gefahrenbereich des Arbeitsmittels darf sich nur die unbedingt erforderliche Anzahl von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern aufhalten.
    2. 2.Ziffer 2Wenn das Programmieren oder Einstellen nur bei in Bewegung befindlichem Arbeitsmittel erfolgen kann, ist die Bewegungsgeschwindigkeit des Arbeitsmittels oder der Teile des Arbeitsmittels auf ein ungefährliches Maß zu reduzieren.
    3. 3.Ziffer 3Eine Abfolge von mehreren Bewegungen hintereinander, so diese Gefahr bringend ist, muss durch geeignete Mittel verhindert sein, insbesondere durch Schrittschaltung oder Tippbetrieb mittels Tasten ohne Selbsthaltung.
  3. (3)Absatz 3Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet vorgenommen werden kann, oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann zB durch eine Notausschalteinrichtung.
§ 24 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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