§ 25 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer 2, LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsZum Lösen von Keilbefestigungen an Gattersägen von Hand sind Keilfangkästen zu benützen.
    2. 2.Ziffer 2Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.
    3. 3.Ziffer 3Längsschnittkreissägen für die Bearbeitung von Holz oder ähnlichen Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes aufweisen, wie einen Spaltkeil oder eine mechanische Zuführungseinrichtung.
    4. 4.Ziffer 4Erfolgt die Sicherung gegen Rückschlag durch einen Spaltkeil, so dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden. Der Abstand vom Sägeblatt darf höchstens 8 mm betragen.
    5. 5.Ziffer 5An Kreissägen für Holz oder ähnliche Werkstoffe darf nur dann im Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind, dass eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes verhindert ist.
    6. 6.Ziffer 6Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holz oder sonstigen Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, muss das Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage gehalten werden, wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise geschehen kann.
    7. 7.Ziffer 7Bei Bandsägen ist die Sägebandführung entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen.
  2. (2)Absatz 2Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch das Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch das Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer 2, LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe zusammen zu schieben, wie es der Arbeitsvorgang zulässt.
    2. 2.Ziffer 2Der nicht benützte Teil der Messerwelle von Abrichthobelmaschinen ist vor und hinter dem Anschlag zu verdecken.
    3. 3.Ziffer 3Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die Werkzeuge soweit wie möglich verdeckende Schutzeinrichtungen zu verwenden.
    4. 4.Ziffer 4Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind möglichst unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung durchzuführen. Die Hälften des Anschlaglineals sind soweit wie möglich zusammen zu schieben.
    5. 5.Ziffer 5Bei Arbeit auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der Arbeitsvorgang zulässt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme oder Anschlagklötze, zu verwenden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird.
    6. 6.Ziffer 6Die auf Metallhobel- oder -fräsmaschinen zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den Maschinentischen sicher eingespannt werden.
  3. (3)Absatz 3Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer 2, LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSchleifwerkzeuge sind vor Stoß und Schlag zu schützen. Sie sind trocken und frostsicher bei möglichst gleich bleibender Temperatur zu lagern.
    2. 2.Ziffer 2Vor jedem Aufspannen ist das Schleifwerkzeug auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Keramisch gebundene Schleifwerkzeuge sind überdies einer Klangprobe zu unterziehen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Arbeiten, bei denen das Werkstück dem Schleifwerkzeug von Hand zugeführt wird, sind nachstellbare Werkstückauflagen zu benützen. Diese sind so nachzustellen, dass der Abstand zwischen Werkstückauflage und Schleifwerkzeug nicht mehr als 3 mm beträgt.
    4. 4.Ziffer 4Jedes Schleifwerkzeug mit einem Außendurchmesser von mehr als 100 mm ist vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem Wiederaufspannen einer Erprobung im Leerlauf mit der höchstzulässigen Arbeitsgeschwindigkeit zu unterziehen. Der Probelauf muss bei Handschleifmaschinen mindestens eine halbe Minute, bei allen anderen Schleifmaschinen eine Minute dauern. Der Probelauf darf erst vorgenommen werden, nachdem der Gefahrenbereich abgesichert und, sofern das Schleifwerkzeug mit einer Schutzverdeckung verwendet werden muss, diese angebracht ist.
  4. (4)Absatz 4Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen nicht verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von Ausnehmungen auf das Sollmaß ist verboten.
  5. (5)Absatz 5Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Herstellerin oder des Herstellers für die ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten von Werkzeugen.
  6. (6)Absatz 6Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist zu verhindern.

Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen Personen vorgenommen werden§ 25 Bgld.

  1. (7)Absatz 7Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden, wenn:
    1. 1.Ziffer einsWerkzeuge verwendet werden, bei denen keine Quetschgefahr gegeben ist, oder
    2. 2.Ziffer 2Verkleidungen oder Verdeckungen vorhanden sind, die ein Hineinlangen in den Stempelweg verhindern.
AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer 2, LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsZum Lösen von Keilbefestigungen an Gattersägen von Hand sind Keilfangkästen zu benützen.
    2. 2.Ziffer 2Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.
    3. 3.Ziffer 3Längsschnittkreissägen für die Bearbeitung von Holz oder ähnlichen Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes aufweisen, wie einen Spaltkeil oder eine mechanische Zuführungseinrichtung.
    4. 4.Ziffer 4Erfolgt die Sicherung gegen Rückschlag durch einen Spaltkeil, so dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden. Der Abstand vom Sägeblatt darf höchstens 8 mm betragen.
    5. 5.Ziffer 5An Kreissägen für Holz oder ähnliche Werkstoffe darf nur dann im Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind, dass eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes verhindert ist.
    6. 6.Ziffer 6Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holz oder sonstigen Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, muss das Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage gehalten werden, wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise geschehen kann.
    7. 7.Ziffer 7Bei Bandsägen ist die Sägebandführung entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen.
  2. (2)Absatz 2Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch das Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch das Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer 2, LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe zusammen zu schieben, wie es der Arbeitsvorgang zulässt.
    2. 2.Ziffer 2Der nicht benützte Teil der Messerwelle von Abrichthobelmaschinen ist vor und hinter dem Anschlag zu verdecken.
    3. 3.Ziffer 3Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die Werkzeuge soweit wie möglich verdeckende Schutzeinrichtungen zu verwenden.
    4. 4.Ziffer 4Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind möglichst unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung durchzuführen. Die Hälften des Anschlaglineals sind soweit wie möglich zusammen zu schieben.
    5. 5.Ziffer 5Bei Arbeit auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der Arbeitsvorgang zulässt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme oder Anschlagklötze, zu verwenden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird.
    6. 6.Ziffer 6Die auf Metallhobel- oder -fräsmaschinen zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den Maschinentischen sicher eingespannt werden.
  3. (3)Absatz 3Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer 2, LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSchleifwerkzeuge sind vor Stoß und Schlag zu schützen. Sie sind trocken und frostsicher bei möglichst gleich bleibender Temperatur zu lagern.
    2. 2.Ziffer 2Vor jedem Aufspannen ist das Schleifwerkzeug auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Keramisch gebundene Schleifwerkzeuge sind überdies einer Klangprobe zu unterziehen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Arbeiten, bei denen das Werkstück dem Schleifwerkzeug von Hand zugeführt wird, sind nachstellbare Werkstückauflagen zu benützen. Diese sind so nachzustellen, dass der Abstand zwischen Werkstückauflage und Schleifwerkzeug nicht mehr als 3 mm beträgt.
    4. 4.Ziffer 4Jedes Schleifwerkzeug mit einem Außendurchmesser von mehr als 100 mm ist vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem Wiederaufspannen einer Erprobung im Leerlauf mit der höchstzulässigen Arbeitsgeschwindigkeit zu unterziehen. Der Probelauf muss bei Handschleifmaschinen mindestens eine halbe Minute, bei allen anderen Schleifmaschinen eine Minute dauern. Der Probelauf darf erst vorgenommen werden, nachdem der Gefahrenbereich abgesichert und, sofern das Schleifwerkzeug mit einer Schutzverdeckung verwendet werden muss, diese angebracht ist.
  4. (4)Absatz 4Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen nicht verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von Ausnehmungen auf das Sollmaß ist verboten.
  5. (5)Absatz 5Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Herstellerin oder des Herstellers für die ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten von Werkzeugen.
  6. (6)Absatz 6Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist zu verhindern.

Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen Personen vorgenommen werden§ 25 Bgld.

  1. (7)Absatz 7Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden, wenn:
    1. 1.Ziffer einsWerkzeuge verwendet werden, bei denen keine Quetschgefahr gegeben ist, oder
    2. 2.Ziffer 2Verkleidungen oder Verdeckungen vorhanden sind, die ein Hineinlangen in den Stempelweg verhindern.
AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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