§ 27 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr des Einklemmens, wirksam verhindert werden.
  2. (2)Absatz 2Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ausgeht. Das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer auf Stetigförderern nicht mitfahren.
  4. (4)Absatz 4Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege einzurichten.
§ 27 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsDurch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern eine Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr des Einklemmens, wirksam verhindert werden.
  2. (2)Absatz 2Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ausgeht. Das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer auf Stetigförderern nicht mitfahren.
  4. (4)Absatz 4Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege einzurichten.
§ 27 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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