§ 29 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Für die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen§ 29 Bgld. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:

1.

Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,

2.

Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,

3.

Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,

4.

Besetzen von Materialien,

5.

Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,

6.

zu verwendende Schutzausrüstung.

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch die Benutzerin oder den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
(1) Für die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen§ 29 Bgld. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:

1.

Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,

2.

Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,

3.

Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,

4.

Besetzen von Materialien,

5.

Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,

6.

zu verwendende Schutzausrüstung.

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch die Benutzerin oder den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

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