§ 29 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
    2. 2.Ziffer 2Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
    4. 4.Ziffer 4Besetzen von Materialien,
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
    6. 6.Ziffer 6zu verwendende Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch die Benutzerin oder den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
§ 29 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsFür die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
    2. 2.Ziffer 2Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
    4. 4.Ziffer 4Besetzen von Materialien,
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
    6. 6.Ziffer 6zu verwendende Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch die Benutzerin oder den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
§ 29 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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