§ 31 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nicht erfasst werden§ 31 Bgld. Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nicht erfasst werdenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. Soweit sich aus Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer 2, LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsZentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
  2. 2.Ziffer 2Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
  3. 3.Ziffer 3Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nicht erfasst werden§ 31 Bgld. Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nicht erfasst werdenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. Soweit sich aus Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer 2, LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsZentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
  2. 2.Ziffer 2Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
  3. 3.Ziffer 3Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

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