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(1) Für die Errichtung und für, die Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgasanlagen gelten, soweit im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, folgende Vorschriften:
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die Vorgaben der Technischen Regeln Kundenerdgasanlagen (2G K-Serie) Für, bestehend aus den BetriebÖVGW-Richtlinien G K11, G K12, G K21, G K22, G K31, G K32, G K41, G K51, G K52, G K61, G K62, G K63, G K71 und für die Instandhaltung gilt die ÖVGW-Richtlinie G 10K72 mit der Maßgabe, dass bei festgestellten Undichtheiten der Leitungsanlage, der betroffene Leitungsabschnitt im Sinn des § 21 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu sanieren ist.
(1) Für die Errichtung und für, die Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgasanlagen gelten, soweit im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, folgende Vorschriften:
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die Vorgaben der Technischen Regeln Kundenerdgasanlagen (2G K-Serie) Für, bestehend aus den BetriebÖVGW-Richtlinien G K11, G K12, G K21, G K22, G K31, G K32, G K41, G K51, G K52, G K61, G K62, G K63, G K71 und für die Instandhaltung gilt die ÖVGW-Richtlinie G 10K72 mit der Maßgabe, dass bei festgestellten Undichtheiten der Leitungsanlage, der betroffene Leitungsabschnitt im Sinn des § 21 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu sanieren ist.