Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer erteilt werden.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs§ 33 Bgld. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Dienstgeberinnen oder Dienstgeber dieser Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber erforderlichAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.
(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer erteilt werden.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs§ 33 Bgld. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Dienstgeberinnen oder Dienstgeber dieser Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber erforderlichAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.