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(1) Es dürfen nur für die jeweilige Gasart geeignete Gasgeräte angeschlossen werden. Gasgeräte oder Teile derselbenund deren Ausrüstungen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe unterliegen, dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Abschnitten II und IIIdie für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung entsprechenoben genannten Verordnung erfüllen und mit der CE-Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung versehen sind.
(2) Bei der Aufstellung und dem Betrieb von Gasgeräten im Sinn des Abs. 1 sind die zugehörigen Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Herstellers nach § 8 Anhang I Nummer 1.5 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 einzuhalten. Sofern Gasverbrauchsgeräte verwendet werden, in denen die Aufstellung von Flüssiggasversandbehältern vorgesehen ist, müssen diese gegen Umfallen gesichert sein oder mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Gaszufuhr zur Gasverbrauchseinrichtung unterbricht, wenn das Gerät umgekippt wird.
(3) Für Gasgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 fallen, gelten die Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Erfordernisses der CE-Kennzeichnung sinngemäß.
(1) Es dürfen nur für die jeweilige Gasart geeignete Gasgeräte angeschlossen werden. Gasgeräte oder Teile derselbenund deren Ausrüstungen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe unterliegen, dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Abschnitten II und IIIdie für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung entsprechenoben genannten Verordnung erfüllen und mit der CE-Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung versehen sind.
(2) Bei der Aufstellung und dem Betrieb von Gasgeräten im Sinn des Abs. 1 sind die zugehörigen Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Herstellers nach § 8 Anhang I Nummer 1.5 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 einzuhalten. Sofern Gasverbrauchsgeräte verwendet werden, in denen die Aufstellung von Flüssiggasversandbehältern vorgesehen ist, müssen diese gegen Umfallen gesichert sein oder mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Gaszufuhr zur Gasverbrauchseinrichtung unterbricht, wenn das Gerät umgekippt wird.
(3) Für Gasgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 fallen, gelten die Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Erfordernisses der CE-Kennzeichnung sinngemäß.