§ 8 TGSV 2014

Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Es dürfen nur für die jeweilige Gasart geeignete Gasgeräte angeschlossen werden. Gasgeräte oder Teile derselbenund deren Ausrüstungen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe unterliegen, dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Abschnitten II und IIIdie für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung entsprechenoben genannten Verordnung erfüllen und mit der CE-Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung versehen sind.

(2) Bei der Aufstellung und dem Betrieb von Gasgeräten im Sinn des Abs. 1 sind die zugehörigen Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Herstellers nach § 8 Anhang I Nummer 1.5 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 einzuhalten. Sofern Gasverbrauchsgeräte verwendet werden, in denen die Aufstellung von Flüssiggasversandbehältern vorgesehen ist, müssen diese gegen Umfallen gesichert sein oder mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Gaszufuhr zur Gasverbrauchseinrichtung unterbricht, wenn das Gerät umgekippt wird.

(3) Für Gasgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 fallen, gelten die Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Erfordernisses der CE-Kennzeichnung sinngemäß.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 26.09.2014 bis 06.08.2020

(1) Es dürfen nur für die jeweilige Gasart geeignete Gasgeräte angeschlossen werden. Gasgeräte oder Teile derselbenund deren Ausrüstungen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe unterliegen, dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Abschnitten II und IIIdie für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung entsprechenoben genannten Verordnung erfüllen und mit der CE-Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung versehen sind.

(2) Bei der Aufstellung und dem Betrieb von Gasgeräten im Sinn des Abs. 1 sind die zugehörigen Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Herstellers nach § 8 Anhang I Nummer 1.5 der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 einzuhalten. Sofern Gasverbrauchsgeräte verwendet werden, in denen die Aufstellung von Flüssiggasversandbehältern vorgesehen ist, müssen diese gegen Umfallen gesichert sein oder mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Gaszufuhr zur Gasverbrauchseinrichtung unterbricht, wenn das Gerät umgekippt wird.

(3) Für Gasgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Gasgeräte-SicherheitsverordnungVerordnung (EU) 2016/426 fallen, gelten die Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Erfordernisses der CE-Kennzeichnung sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten