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Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
a) | eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeter Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie erforderlichenfalls der CE – Kennzeichnung | |||||||||
b) | Grundrisspläne der von der Gasanlage betroffenen Bereiche im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Lüftungsöffnungen des Aufstellungsraums, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie die Liefergrenze des Gasversorgungsunternehmens eindeutig ersichtlich sind, | |||||||||
c) | eine Bestätigung eines im § 14 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 genannten Prüfberechtigten darüber, dass | |||||||||
1. | die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und dieser Verordnung durch hierzu befähigtes Personal erfolgte, | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | die Installation von Gasgeräten entsprechend der für das jeweilige Gasgerät vom Hersteller erstellten Installationsanleitung für den Installateur nach | |||||||||
4. | die Bedienungs- und Wartungsanleitung |
Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
a) | eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeter Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie erforderlichenfalls der CE – Kennzeichnung | |||||||||
b) | Grundrisspläne der von der Gasanlage betroffenen Bereiche im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Lüftungsöffnungen des Aufstellungsraums, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie die Liefergrenze des Gasversorgungsunternehmens eindeutig ersichtlich sind, | |||||||||
c) | eine Bestätigung eines im § 14 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 genannten Prüfberechtigten darüber, dass | |||||||||
1. | die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und dieser Verordnung durch hierzu befähigtes Personal erfolgte, | |||||||||
2. |
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3. | die Installation von Gasgeräten entsprechend der für das jeweilige Gasgerät vom Hersteller erstellten Installationsanleitung für den Installateur nach | |||||||||
4. | die Bedienungs- und Wartungsanleitung |