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(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:
a) | Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt | |||||||||
b) | In Abständen von höchstens 12 Jahren ist eine wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage nach Abschnitt |
(2) Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:
a) | wenn der Verdacht besteht, dass eine Gasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung und dergleichen, nicht mehr betriebssicher ist oder | |||||||||
b) | nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr oder | |||||||||
c) | wenn der Verdacht auf Undichtheit der Gasanlage besteht oder | |||||||||
d) | nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Gasanlage Einfluss haben kann. |
(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt je nach Druckstufe der Anlage der Abschnitt 132 der ÖVGW–-Richtlinie G 1, Teil 2 oder der Abschnitt 11 der ÖVGW–Richtlinie G 6K63.
(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:
a) | Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt | |||||||||
b) | In Abständen von höchstens 12 Jahren ist eine wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage nach Abschnitt |
(2) Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:
a) | wenn der Verdacht besteht, dass eine Gasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung und dergleichen, nicht mehr betriebssicher ist oder | |||||||||
b) | nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr oder | |||||||||
c) | wenn der Verdacht auf Undichtheit der Gasanlage besteht oder | |||||||||
d) | nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Gasanlage Einfluss haben kann. |
(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt je nach Druckstufe der Anlage der Abschnitt 132 der ÖVGW–-Richtlinie G 1, Teil 2 oder der Abschnitt 11 der ÖVGW–Richtlinie G 6K63.