§ 38 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 § 38 folgende SicherheitsBgld. AM- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 89 Abs. 3 Z 2 LArbO:

1.

Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.

2.

Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.

(2) Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

1.

Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.

2.

Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die mit der Bedienungsweise vertraut sind.

3.

Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu sichern.

4.

Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.

5.

Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.

VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
(1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 § 38 folgende SicherheitsBgld. AM- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 89 Abs. 3 Z 2 LArbO:

1.

Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.

2.

Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.

(2) Soweit sich aus § 89b Abs. 1 Z 2 LArbO in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

1.

Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.

2.

Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die mit der Bedienungsweise vertraut sind.

3.

Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu sichern.

4.

Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.

5.

Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.

VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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