Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm
mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm
mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm (Anhang 1 der§ 42 Bgld. AM-VO) seit 01.09.2021 weggefallen.
mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm
mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm
mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (Anhang 2 der AM-VO).
mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm
mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm
mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm (Anhang 1 der§ 42 Bgld. AM-VO) seit 01.09.2021 weggefallen.
mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm
mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm
mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (Anhang 2 der AM-VO).