§ 51 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
Silos für Gärfutter
  1. (1)Absatz einsSilos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.
  2. (2)Absatz 2Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (Brandwiderstand der Baumaterialien von 30 Minuten) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m³ dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m³ dürfen aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Silos im Freien aufgestellt sind,
    2. 2.Ziffer 2die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und
    3. 3.Ziffer 3der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt.
  3. (3)Absatz 3Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können.
  4. (4)Absatz 4Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
  5. (5)Absatz 5Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
  6. (6)Absatz 6Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
  7. (7)Absatz 7Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen so beschaffen sein, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch Staubexplosionen nicht gefährdet werden können, wie beispielsweise durch Anordnung von Druckentlastungsflächen im Bereich der Silodecke oder der Silolaternen und druckstoßfeste Ausführung des Silos für den reduzierten Explosionsdruck. Eine Flammen- oder Explosionsübertragung vom Silo auf gefährdete Bauteile ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
  8. (8)Absatz 8Für Gärfuttersilos gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Gärfuttersilos mit händischer Entnahme darf die unterste Entnahmeöffnung maximal 1,5 m über dem Siloboden angeordnet werden.
    2. 2.Ziffer 2Bei Gärfuttersilos, welche durch Zugabe von CO2 haltbar gemacht werden, gilt:
      1. a)Litera aDie Öffnung bei der Entnahmeschnecke ist so abzusichern, dass ein Hineingreifen nicht möglich ist.
      2. b)Litera bDer Raum, in welchem sich der Ausgleichsballon oder die Entnahmeschnecke befindet, darf keine Vertiefungen aufweisen. Es dürfen auch keine Zugänge zu tiefer liegenden Räumen vorhanden sein.
  9. (9)Absatz 9Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 51 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.Die Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. Paragraph 51, Absatz eins und 3 und soweit wie möglich auch Absatz 5, sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.
§ 51 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
Silos für Gärfutter
  1. (1)Absatz einsSilos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.
  2. (2)Absatz 2Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (Brandwiderstand der Baumaterialien von 30 Minuten) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m³ dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m³ dürfen aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Silos im Freien aufgestellt sind,
    2. 2.Ziffer 2die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und
    3. 3.Ziffer 3der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt.
  3. (3)Absatz 3Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können.
  4. (4)Absatz 4Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
  5. (5)Absatz 5Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
  6. (6)Absatz 6Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
  7. (7)Absatz 7Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen so beschaffen sein, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch Staubexplosionen nicht gefährdet werden können, wie beispielsweise durch Anordnung von Druckentlastungsflächen im Bereich der Silodecke oder der Silolaternen und druckstoßfeste Ausführung des Silos für den reduzierten Explosionsdruck. Eine Flammen- oder Explosionsübertragung vom Silo auf gefährdete Bauteile ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
  8. (8)Absatz 8Für Gärfuttersilos gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Gärfuttersilos mit händischer Entnahme darf die unterste Entnahmeöffnung maximal 1,5 m über dem Siloboden angeordnet werden.
    2. 2.Ziffer 2Bei Gärfuttersilos, welche durch Zugabe von CO2 haltbar gemacht werden, gilt:
      1. a)Litera aDie Öffnung bei der Entnahmeschnecke ist so abzusichern, dass ein Hineingreifen nicht möglich ist.
      2. b)Litera bDer Raum, in welchem sich der Ausgleichsballon oder die Entnahmeschnecke befindet, darf keine Vertiefungen aufweisen. Es dürfen auch keine Zugänge zu tiefer liegenden Räumen vorhanden sein.
  9. (9)Absatz 9Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 51 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.Die Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. Paragraph 51, Absatz eins und 3 und soweit wie möglich auch Absatz 5, sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.
§ 51 Bgld. AM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

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