§ 51 Bgld. AM-VO (weggefallen)

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden§ 51 Bgld. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeidenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (Brandwiderstand der Baumaterialien von 30 Minuten) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m³ dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m³ dürfen aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein, wenn

1.

die Silos im Freien aufgestellt sind,

2.

die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und

3.

der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt.

(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können.

(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.

(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.

(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.

(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen so beschaffen sein, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch Staubexplosionen nicht gefährdet werden können, wie beispielsweise durch Anordnung von Druckentlastungsflächen im Bereich der Silodecke oder der Silolaternen und druckstoßfeste Ausführung des Silos für den reduzierten Explosionsdruck. Eine Flammen- oder Explosionsübertragung vom Silo auf gefährdete Bauteile ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

(8) Für Gärfuttersilos gilt Folgendes:

1.

Bei Gärfuttersilos mit händischer Entnahme darf die unterste Entnahmeöffnung maximal 1,5 m über dem Siloboden angeordnet werden.

2.

Bei Gärfuttersilos, welche durch Zugabe von CO2 haltbar gemacht werden, gilt:

a)

Die Öffnung bei der Entnahmeschnecke ist so abzusichern, dass ein Hineingreifen nicht möglich ist.

b)

Der Raum, in welchem sich der Ausgleichsballon oder die Entnahmeschnecke befindet, darf keine Vertiefungen aufweisen. Es dürfen auch keine Zugänge zu tiefer liegenden Räumen vorhanden sein.

(9) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 51 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 12.12.2006 bis 01.09.2021
(1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden§ 51 Bgld. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeidenAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen.

(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (Brandwiderstand der Baumaterialien von 30 Minuten) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m³ dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m³ dürfen aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein, wenn

1.

die Silos im Freien aufgestellt sind,

2.

die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und

3.

der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt.

(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können.

(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.

(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.

(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.

(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen so beschaffen sein, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch Staubexplosionen nicht gefährdet werden können, wie beispielsweise durch Anordnung von Druckentlastungsflächen im Bereich der Silodecke oder der Silolaternen und druckstoßfeste Ausführung des Silos für den reduzierten Explosionsdruck. Eine Flammen- oder Explosionsübertragung vom Silo auf gefährdete Bauteile ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

(8) Für Gärfuttersilos gilt Folgendes:

1.

Bei Gärfuttersilos mit händischer Entnahme darf die unterste Entnahmeöffnung maximal 1,5 m über dem Siloboden angeordnet werden.

2.

Bei Gärfuttersilos, welche durch Zugabe von CO2 haltbar gemacht werden, gilt:

a)

Die Öffnung bei der Entnahmeschnecke ist so abzusichern, dass ein Hineingreifen nicht möglich ist.

b)

Der Raum, in welchem sich der Ausgleichsballon oder die Entnahmeschnecke befindet, darf keine Vertiefungen aufweisen. Es dürfen auch keine Zugänge zu tiefer liegenden Räumen vorhanden sein.

(9) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 51 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.

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