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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Bei Güllegruben und Jauchegruben mit Massivdecken mit mehr als 50 m³ Fassungsvermögen sind an zwei gegenüberliegenden Stellen Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen mit einer Größe von mindestens 60 x 60 cm vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln (zB Stahlbetondeckeln, Stahlgittern, Stahlblechen, zusammenhängenden Holzpfosten), welche der Tragkraft der Decke entsprechen, abzusichern. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (zB einsteckbare Geländer, Abdeckgitter) für Personen vorzusehen.
(3) Der Güllekanal ist bei Güllegruben mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45 Grad Bogen) auszustatten.
(2) Bei Güllegruben und Jauchegruben mit Massivdecken mit mehr als 50 m³ Fassungsvermögen sind an zwei gegenüberliegenden Stellen Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen mit einer Größe von mindestens 60 x 60 cm vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln (zB Stahlbetondeckeln, Stahlgittern, Stahlblechen, zusammenhängenden Holzpfosten), welche der Tragkraft der Decke entsprechen, abzusichern. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (zB einsteckbare Geländer, Abdeckgitter) für Personen vorzusehen.
(3) Der Güllekanal ist bei Güllegruben mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45 Grad Bogen) auszustatten.