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(2) Schutzeinrichtungen nach Abs§ 54 Bgld. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels seinAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen des Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
(3) Hubstapler mit aufsitzenden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
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(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.
(5) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer während des Transportes möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontaktes der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Die Stände und Sitze für Fahrerinnen oder Fahrer müssen so angeordnet sein, dass die Lenkerinnen und Lenker bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerinnen- oder Fahrerstände müssen gleitsicher sein.
(6) Wenn die Gefahr besteht, dass Lenkerinnen oder Lenker oder mitfahrende Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen Teilen des selbstfahrenden Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, so ist ein Rückhaltesystem für die Lenkerinnen oder Lenker bzw. die mitfahrenden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einzubauen.
(7) Selbstfahrende Arbeitsmittel, bei denen die direkte Sicht der Fahrerin oder des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern zu gewährleisten, müssen mit Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht ausgestattet werden.
(8) Lenkerinnen- und Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich, soweit dies auf Grund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist, in einem geschlossenen Lenkerinnen- oder Lenkerhaus befinden. Das Lenkerinnen- oder Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.
(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen über eine feststellbare Bremseinrichtung sowie eine akustische Warnvorrichtung verfügen. Selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel, müssen über eine geeignete Lenkvorrichtung verfügen. Sofern es die Sicherheit der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer erfordert, sind sie überdies mit einer leicht zugänglichen oder automatisch auslösenden Not-Stopp-Vorrichtung auszustatten. Bei Verwendung in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen müssen sie überdies über eine Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und über Einrichtungen verfügen, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen.
(10) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrerinnen- und Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.
(11) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerinnen- oder Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerinnen- oder Lenkerstandes der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerinnen- oder Lenkerstandes darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbständig einschalten.
(12) Selbstfahrende schienengebundene Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise durch Puffer.
(13) Wenn durch ein plötzliches Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen, wie beispielsweise Kardanwellen, zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gefährdet werden können, so sind diese Arbeitsmittel so auszurüsten oder umzugestalten (zB Rutschkupplung), dass ein Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen verhindert wird. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer zu verhindern.
(14) Wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.
(15) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstapler, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktsabstände bzw. verschiedenen Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(16) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung wie Hubstapler muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenkerinnen oder Lenker beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerinnen- oder Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.
(17) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren. Wenn ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel unter normalen Einsatzbedingungen mit Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern zusammenstoßen oder diese einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen auszurüsten, ausgenommen solche ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel, die mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie zB Überwachung des Fahrweges des Fahrzeuges mit Sensoren.
(18) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
(19) Für die Beschaffenheit von Baggern und Radladern zum Heben von Einzellasten gilt § 145 Abs. 1 bis 5 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV).
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(2) Schutzeinrichtungen nach Abs§ 54 Bgld. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels seinAM-VO seit 01.09.2021 weggefallen. Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen des Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
(3) Hubstapler mit aufsitzenden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
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(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.
(5) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer während des Transportes möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontaktes der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Die Stände und Sitze für Fahrerinnen oder Fahrer müssen so angeordnet sein, dass die Lenkerinnen und Lenker bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerinnen- oder Fahrerstände müssen gleitsicher sein.
(6) Wenn die Gefahr besteht, dass Lenkerinnen oder Lenker oder mitfahrende Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen Teilen des selbstfahrenden Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, so ist ein Rückhaltesystem für die Lenkerinnen oder Lenker bzw. die mitfahrenden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einzubauen.
(7) Selbstfahrende Arbeitsmittel, bei denen die direkte Sicht der Fahrerin oder des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern zu gewährleisten, müssen mit Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht ausgestattet werden.
(8) Lenkerinnen- und Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich, soweit dies auf Grund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist, in einem geschlossenen Lenkerinnen- oder Lenkerhaus befinden. Das Lenkerinnen- oder Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.
(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen über eine feststellbare Bremseinrichtung sowie eine akustische Warnvorrichtung verfügen. Selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel, müssen über eine geeignete Lenkvorrichtung verfügen. Sofern es die Sicherheit der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer erfordert, sind sie überdies mit einer leicht zugänglichen oder automatisch auslösenden Not-Stopp-Vorrichtung auszustatten. Bei Verwendung in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen müssen sie überdies über eine Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und über Einrichtungen verfügen, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen.
(10) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrerinnen- und Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.
(11) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerinnen- oder Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerinnen- oder Lenkerstandes der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerinnen- oder Lenkerstandes darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbständig einschalten.
(12) Selbstfahrende schienengebundene Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise durch Puffer.
(13) Wenn durch ein plötzliches Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen, wie beispielsweise Kardanwellen, zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gefährdet werden können, so sind diese Arbeitsmittel so auszurüsten oder umzugestalten (zB Rutschkupplung), dass ein Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen verhindert wird. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer zu verhindern.
(14) Wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.
(15) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstapler, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktsabstände bzw. verschiedenen Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(16) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung wie Hubstapler muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenkerinnen oder Lenker beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerinnen- oder Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.
(17) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren. Wenn ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel unter normalen Einsatzbedingungen mit Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern zusammenstoßen oder diese einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen auszurüsten, ausgenommen solche ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel, die mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie zB Überwachung des Fahrweges des Fahrzeuges mit Sensoren.
(18) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
(19) Für die Beschaffenheit von Baggern und Radladern zum Heben von Einzellasten gilt § 145 Abs. 1 bis 5 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV).